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Geschrieben von IngeA am 04.12.2018, 18:28 Uhr

§§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Dass es einen mündlichen Vertrag gab wird die Dame nicht abstreiten können, schließlich hat sie in mit der E-Mail, mit der sie den Vertrag abgesagt hat, bestätigt.

Und sie hatte das Handy anscheinend ja offiziell auf einer Plattform im Netz zu diesem Preis angeboten.

Ich würde schon versuchen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

LG Inge

 
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