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Geschrieben von HeyDu! am 04.12.2018, 12:50 Uhr

§§280 I, III, 283 BGB nachträgliche Unmöglichkeit

Trennungs- u. Abstraktionsprinzip
Es wird getrennt das Schuldrecht (Kaufvertrag) vom Sachenrecht (Übergang Besitz / Eigentum).

Dir bliebe der Rechtsweg, mit schlechten Karten bzgl. Nachweisbarkeit des wirksamen Kaufvertrages.

Vielen Privatverkäufern ist es durchaus nicht bewusst, wann ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Mehrfach selbst schon geärgert.

Theoretisch bist Du im Recht und kannst auf Erfüllung Kaufvertrag bestehen.
§433 I BGB

Bzgl. Weiterverkauf...

Kann der Verkäufer wegen Weiterverkauf nicht mehr leisten, hast Du Schadenersatzabsprüche. Bekommst Du das Handy anderweitig für 350€, wäre der Verkäufer zum Ersatz der Differenz von 100€ verpflichtet.
§§280 I, III i.V.m. §283 BGB
Nachträgliche Unmöglichkeit

Dennoch, versuche den Vorfall zu vergessen und bestehe beim nächsten Mal auf einen Dreizeiler. Hat einfach praktisch keine Aussicht auf Erfolg.

 
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