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Geschrieben von Ebba am 22.01.2009, 15:10 Uhr

Verletzung der Aufsichtspflicht

Letztendlich wird wohl nur ein Gericht dem Lehrer sagen (können), ob er seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder nicht und es ist zu befürchten, dass das Urteil auch je nach verhandelndem Richter unterschiedlich ausfallen dürfte, weil jeder das Maß der erforderlichen Aufsicht anders beurteilt.

Dennoch hier mal Ausführungen des des staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung zum Thema:
/cit/
Schüler vor die Tür schicken: Höchstens 5-10 Minuten mit dem Hinweis, dass er
sich in der Nähe der Tür aufhalten muss. Ist dies dem Schüler nicht zuzutrauen ->
Lehrer muss andere Maßnahmen ergreifen (zum Schulleiter schicken/bringen).
/cit/
http://www.seminaroffenburg.de/formulare/schulrecht/modul3/2008_Aufsichtspflicht.pdf

Wer als Lehrer sicher gehen will, dass ein vor die Tür gestelltes Kind nicht abhaut und ihm dann eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen wird, kann dies aber mE nur sicher erreichen, wenn er das Kind dazu verdonnert die Türklinke gedrückt zu halten. Dann kann der Lehrer nämlich sofort erkennen, wenn das Kind sich auf Wanderschaft begibt.

Liebe Grüße
Ebba

 
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