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Geschrieben von Sodapop am 16.09.2014, 17:18 Uhr

$43 GSO Absatz 1

§ 43

STUNDENTAFELN

(1) 1 Für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 gelten die Stundentafeln nach Anlage 2. 2 Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen bzw. genehmigen. 3 Um einzelne Klassen in einem Fach oder in mehreren Fächern besonders zu fördern, kann die Schule zeitlich begrenzt durch Erhöhung der Stundenzahl in diesen Fächern und entsprechende Verringerung in anderen Fächern von der Stundentafel abweichen. 4 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat. 5 Die Entscheidung über das Konzept zur Verwendung der zusätzlichen flexiblen Intensivierungsstunden trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz und dem Elternbeirat.

 
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