Zusätzlicher Minijob - das sollten Sie wissen

Zusätzlicher Minijob - das sollten Sie wissen

© Adobe Stock, Andreas Haertle

Ein Job ist nicht alles - immer mehr Menschen suchen sich zu ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Zweitjob.

Die meisten von ihnen wollen das Einkommen aufstocken, andere suchen in einem anderen Bereich nach beruflicher Verwirklichung oder wollen sich vielleicht als Babysitter, Bedienung oder Aushilfe nur mal zeitweise engagieren.

Von den insgesamt 7 Millionen Menschen, die deutschlandweit einen Minijob ausüben, hat ein Drittel noch einen Hauptjob. In dieser Situation gelten für die geringfügig Beschäftigten besondere Regeln: Für den Verdienst gibt es eine gewisse Hinzuverdienstgrenze und auch für die Sozialabgaben gibt es spezielle Richtlinien.

Verdienst - wann ist der Minijob sozialversicherungsfrei?

Prinzipiell dürfen Minijobber im Monat maximal 450 Euro verdienen - dann zahlen sie keine Steuern und sind von Sozialabgaben befreit. Geht ein Arbeitnehmer bereits einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, darf er nur einen Minijob auf 450 Euro-Basis ausüben, damit dieser sozialversicherungsfrei bleibt. Ansonsten wandeln sich die Jobs in versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse um, die der zuständigen Krankenkasse zu melden sind. Also der Verdienst von jedem weiteren Job wird zur Hauptbeschäftigung addiert und dann werden Abgaben in die Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung fällig.

Anders ist die Situation bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Als solche wird ein Job bezeichnet, der innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach seiner Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Diese kurzfristige Beschäftigung ist stets sozialversicherungsfrei - egal wie hoch der Verdienst ist. Aber die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, dann müssen keine Sozialabgaben abgeführt werden, sondern nur Steuern.

Wichtig ist noch die Gleitzone: Sie wurde für Arbeitnehmer eingeführt, deren Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro im Monat liegt. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, in allen Sozialversicherungen einzuzahlen und wird individuellen besteuert. Dabei berechnen sich seine Beträge hier von einem reduzierten Lohn, für den Arbeitgeber wird das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung als Basis genommen.

Rentenversicherung - eine Befreiung ist möglich

Seit dem Jahr 2013 werden Rentenversicherungsbeiträge automatisch abgeführt - falls man dies nicht möchte, muss man es seinem Arbeitgeber melden und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Aber bedenken Sie: Durch die Rentenversicherungsbeiträge erwirbt man Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Reha - Leistungen. Jobs, die schon vor 2013 bestanden, bleiben übrigens versicherungsfrei, wenn der Verdienst unter 400 Euro bleibt. Bei einem höherem Monatslohn wird der Minijobber automatisch rentenversichert und muss sich gegebenenfalls befreien lassen.

Die Rentenversicherungsbeiträge setzen sich beim Minijob wie folgt zusammen: Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, 13 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent Pauschalsteuer. Der Arbeitnehmer erhält Brutto für Netto, Steuern fallen nicht an - und wenn er sich von den Sozialabgaben hat befreien lassen, dann auch keine Rentenversicherungsbeiträge. Liegt keine Befreiung vor, zahlt er 3,9 Prozent Rentenversicherung. Dies ist die Differenz vom Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent.

Die Beiträge werden von der Minijob-Zentrale an die zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Die Zentrale ist deutschlandweit die Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Unter der Homepage der Minijob-Zentrale kann man sich auch weitere Informationen holen.

Viele weitere Informationen für Schwangere, die einen Minijob ausüben und welche Rechte Arbeitnehmer bei Krankheit im Minijob haben, kann man im Artikel: Minijob - die Rechtslage bei Schwangerschaft und Krankheit nachlesen.

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