Nachbarschaftsstreit - diese Rechte hat man

Nachbarschaftsstreit - diese Rechte hat man

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Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt - ein Zitat aus "Wilhelm Tell", das auch in der heutigen Zeit seine Gültigkeit nicht verloren hat.

Bei Konflikten mit den Nachbarn, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen - und das Gespräch zu suchen.

Nicht gleich vor Gericht ziehen: Nachbarschaftsstreit besser durch Mediation lösen

Aufeinander zugehen, in freundlichem Ton miteinander sprechen, versuchen, die Gegenseite zu verstehen, und Kompromisse finden - dazu raten auch die Experten in Nachbarschaftsstreitigkeiten. Schließlich wird man in den meisten Fällen noch einige Zeit neben diesen Menschen wohnen. Ein Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten, bei denen eine Partei auf ihrem Recht beharrt, kann erstens ins Geld gehen und zweitens das Verhältnis zwischen den Nachbarn auf lange Zeit vergiften - egal wie das Urteil ausfällt. Man sollte also genau überlegen, ob ein Streit dies tatsächlich wert ist.

Möglicherweise kann statt einem Gerichtsverfahren auch eine Mediation helfen, den Konflikt zu lösen. Dabei wird nicht der Schuldige an den Pranger gestellt, sondern es soll mehr Verständnis für die andere Partei geweckt werden.

Regeln zur Ruhestörung sind eindeutig

Die Rechtslage bei einem Nachbarschaftsstreit wird geregelt durch die Nachbarrechtsgesetze der Länder und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hier sind die Bestimmungen festgelegt zum Feiern, zum Grillen, zum Rasenmähen, zum Sonnenbaden auf dem Balkon, zu überhängenden Zweigen auf das Nachbarsgrundstück und zu vielem mehr. Übrigens stehen die Richter bei Kinderlärm meist auf Seiten der Familie.

Laut feiernde Nachbarn sorgen im Sommer immer wieder für Konflikte. Grundsätzlich gelten auch hier die Regeln zur Ruhestörung. Von 22 Uhr am Abend bis 6 Uhr in der Frühe darf es nicht zu laut werden. Sommerfeste und Grillfeiern müssen dann so gedämpft werden, dass kein Nachbar dadurch behelligt wird. Auch für die Mittagszeit, die aber je nach Bundesland andere Uhrzeiten umfasst, gilt es, Ruhe zu bewahren.

Im Sommer stört so manchen der Nachbar, der mittags den Rasen mäht, im Herbst ist es vielleicht ein Laubbläser, der ordentlich Krach macht oder die laute Musik vom Nachbarn. Generell gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz: Demnach dürfen laute Geräte nur werktags sowie samstags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen laute Maschinen und Geräte gar nicht angestellt werden.

Der Balkon in einer Mietwohnung: Was ist erlaubt und was geht zu weit?

In Mehrfamilienhäusern ist der Balkon oft ein Streitthema. Mietrechtsexperten sagen eindeutig: Der Balkon gehört zur Wohnung, deshalb dürfen hier Stühle, Bänke, Tische, Sonnenschirme und Deko aufgestellt werden, ganz wie der Mieter es möchte. Auch Töpfe für die Balkonpflanzen oder Blumenkästen kann jeder verteilen, wie er mag. Jedoch muss alles gut gesichert werden, damit bei starkem Wind keine Gefahr davon ausgeht. Vorsicht ist auch mit verwelken Blüten und trockenen Blättern angebracht, die dürfen nicht ständig auf den darunter liegenden Balkon fallen, wie das Landgericht Berlin (AZ.: 67 S 127/02) entschied. Genauso darf der Mieter nicht die Fassade des Hauses mit tropfendem Gießwasser beschädigen, so das Amtsgericht München (Az.: 271 C 73794/00).

Weder gegen das Aufstellen von Wäscheständern oder gegen das nackt Sonnen ist etwas einzuwenden noch gegen das Rauchen auf dem Balkon. Es gilt, Nachbarn dürfen nicht massiv gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden. Sollte vom Balkon aus die Umgebung beschallt werden oder die einsehbare Terrasse wird als Müllablade genutzt, ist eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht mehr gegeben, so der Deutsche Mieterbund (DMB).

Viel "Zündstoff" birgt zudem das Thema Grillen. "Egal ob im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon: Es darf gegrillt werden und Nachbarn müssen das akzeptieren", erklärt der DMB. Grillen ist also von Vornherein immer erlaubt - wenn es im Mietvertrag nicht verboten wird und wenn der Rauch nicht zu den Nachbarn zieht. Damit der Rauch nicht in die Nachbarswohnung hineinwehen kann, raten Experten übrigens zur Nutzung eines Elektrogrills.

Die Ã„pfel vom Baum des Nachbarn - wem gehören die Früchte, die auf mein Grundstück fallen?

Die Bepflanzung im Garten zur Grundstücksgrenze regelt das sogenannte Nachbarschaftsrecht, das je nach Bundesand verschieden ist. Hier sind Grenzabstände festgelegt, also wie nah Bäume und Gehölz an der Grundstücksgrenze wachsen dürfen. Aber Achtung: Wer einen Baum oder Strauch über eine Dauer von fünf Jahren an der Grundstücksgrenze akzeptiert hat, kann nicht plötzlich auf eine Beseitigung pochen. Melden Sie besser frühzeitig Ihre Ansprüche an. Es kann hilfreich sein, dazu einen Experten um seine Einschätzung zu bitten, wenn der Nachbar einen neuen Baum pflanzt, der eines Tages vielleicht das eigene Grundstück beschatten könnte. Dagegen hat man, wenn man neu hinzuzieht keine Rechte mehr, diese hätte der vorherige Eigentümer gelten machen müssen. Jedoch ist die Erlaubnis zum Fällen eines Baumes zuvor von der Gemeindeverwaltung einzuholen, mancherorts ist das Fällen generell untersagt, weil Bäume ab einem gewissen Alter und Größe unter besonderem Schutz stehen.

Laub, das von Nachbars Bäumen auf das eigene Grundstück fällt, muss man selbst zusammen harken. Dagegen darf man Früchte nicht einfach pflücken. Ohne Absprache und Genehmigung dürfen Sie Äpfel, Pflaumen und Sonstiges nicht ernten, auch wenn die Äste und Zweige über den Zaun hängen. Nur wenn die Früchte von selbst vom Baum fallen, gilt für sie das gleiche wie für die Blätter: Sie sind dann auf Ihrem Grundstück und somit Ihr Eigentum, Sie dürfen das Obst selbst essen.

Insgesamt sollten Pflanzen und Geäst aber auf dem eigenen Grundstück bleiben und dürfen nicht über die Grenze wuchern. Andernfalls kann man seinem Nachbarn eine Frist setzen von zwei bis drei Wochen, um die überstehenden Zweige zu entfernen. Sollte die Pflanze gerade Früchte oder Blüten tragen, beginnt die Frist aber erst nach der Ernte bzw. der Blüte. Erst wenn die Frist abgelaufen ist und wenn der Nachbar nicht aktiv geworden ist, darf man selbst zur Säge oder zur Gartenschere greifen.

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