Mangel in der Mietwohnung - welche Rechte hat der Mieter?

Mangel in der Mietwohnung - welche Rechte hat der Mieter?

© Adobe Stock, VRD

Bauarbeiten am Nachbarhaus oder eine ausgefallene Heizung in den Wintermonaten - so manche Defekte können das süße Leben in einer Mietwohnung beeinträchtigen.

Dem Mieter steht aber durch Mietvertrag und Mietzins eine einwandfreie Mietsache zu und so muss er einen Mangel in der Wohnung nicht einfach so hinnehmen. Vielmehr ist es seine Pflicht den Mangel in der Mietwohnung dem Wohnungseigentümer anzuzeigen. Denn nur wenn der Vermieter Kenntnis vom Mangel hat, kann er entsprechende Schritte einleiten.

Anzeigepflicht eines Mangels an der Mietsache: Mieter ist haftbar

Außerdem - und das wissen viele Mieter nicht - sind sie zu Schadenersatz verpflichtet, wenn aus dem Mangel ein weiterer größerer Schaden erwächst. Beispielsweise tropft es aus einem Wasserrohr, der Mieter meldet dies nicht seinem Vermieter und daraus wird ein Rohrbruch. So kann der Mieter in Haftung genommen werden, er muss für die Schäden aufkommen. Im Akutfall ist der Mieter sogar verpflichtet, erste Maßnahmen zu treffen, damit sich der Schaden nicht vergrößert, und die Sicherung einzuleiten.

Mangel dem Vermieter per Einschreiben melden

Die Anzeige eines Mietmangels erfolgt am besten schriftlich. Parallel können Sie den Mangel auch gern noch per Telefon anzeigen, aber Sie sollten besser nicht auf die schriftliche Information verzichten. Das Papier wird per Einwurfeinschreiben oder als Einschreiben mit Rückschein oder per Boten versendet, so ist das Prozedere beweisbar und sicher.

Im Schriftstück sollte man den Mangel ganz genau angeben: Welcher Raum ist betroffen, wann ist der Schaden oder Defekt entstanden, worin besteht der Mangel und wo genau ist er aufgetreten, wie werden Sie dadurch beeinträchtigt? Handelt es sich bei dem Mangel um Lärm, so kann ein Lärmprotokoll hilfreich sein. Dazu schreiben Sie bitte auf, welcher Art der Lärm ist, ob vom Klavierspiel des Nachbarn oder von der Baustelle gegenüber? An welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten er ertönt und lassen Sie sich das Protokoll am besten von einem neutralen Zeugen durch eine Unterschrift bestätigen.

Zum Schluss sollte man dem Vermieter eine Frist setzen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Mangel behoben haben muss. Experten halten eine Frist von zwei bis drei Wochen für angemessen.

Mietminderung ab Zeitpunkt der Information des Vermieters möglich

Sobald der Vermieter vom Mangel weiß, kann der Mieter die Miete mindern. Generell sollte man hier aber eher vorsichtig mindern, denn in den allermeisten Fällen besteht die Einschränkung nur zeitweise oder nur zimmerweise. Der Schimmel ist möglicherweise nur im Bad oder der Baulärm tritt nur ein paar Stunden am Tag auf, die restliche Zeit ist die Wohnung störungsfrei nutzbar.

Als Richtlinie zur Höhe einer Mietminderung kann man auf der Seite mietrecht-hilfe.de unter dem Button Miete die Mietminderungstabelle als Beispiel nutzen. Hier wird aufgeführt, dass in der Vergangenheit bei Schimmelbildung in Bad und Schlafzimmer eine Mietminderung um 30 Prozent anerkannt wurde, fehlende Innentüren, erheblicher Baulärm in einem Neubaugebiet oder lediglich 15 Grad Raumtemperatur jeweils mit einer Minderung der Miete um 25 Prozent zulässig waren.

Die Frist verstreicht und nichts passiert...

Verstreicht die Frist und der Vermieter wird nicht aktiv, so hat der Mieter verschiedene Möglichkeiten:

  • Er kann eine Firma beauftragen, die sich um den Schaden kümmert. Die Kosten muss der Vermieter tragen, der Mieter darf sich von ihm die Rechnung erstatten lassen.
  • Er kann sich auch selbst um den Defekt kümmern. Dann darf der Mieter ohne frage die Materialkosten zurück fordern. Mit den Arbeitskosten ist es etwas schwieriger. Hier darf man sich nicht einfach am Kostenvoranschlag eines Handwerkers orientieren und etwa den gleichen Stundensatz wie ein professioneller Handwerker einfordern. Dazu fehlt dem Mieter normalerweise die nötige Qualifikation. Richter entschieden, dass der Stundensatz für Laienarbeit bei etwa 12,50 Euro liege.
  • Handelt es sich um einen erheblichen Mangel, dann kann der Mieter nach Fristende das Mietverhältnis kündigen und umziehen. Dann muss der Vermieter möglicherweise sogar Schadenersatz leisten und eventuelle Maklergebühren sowie Umzugskosten tragen.

Selbstverschulden - wenn der Mieter einen Schaden anrichtet

Hat der Mieter selbst einen Mangel in der Mietsache verursacht, so muss er - bzw. seine Versicherung - für die Reparatur aufkommen. Beispielsweise wenn ein Rotweinfleck auf die Auslegware geraten ist oder eine Kerbe ins Laminat gerammt wurde. Es ist klar, dass der Vermieter hier auch ein Recht auf eine fehlerfreie und professionelle Behebung des Schadens hat.

Auch wenn es sich um kleinere Mängel handelt, muss für diese in manchen Fällen generell der Mieter selbst aufkommen - wenn er mit dem Unterzeichnen des Mietvertrages eine entsprechende Kleinreparaturklausel in Kauf genommen hat. Darin ist festgeschrieben, dass die Reparatur von kleineren Schäden, etwa ein defekter Duschkopf oder lockere Fenstergriffe üblicherweise bis 100 Euro, vom Mieter zu übernehmen sind. Hier sollten Sie genau nachlesen, was in Ihrem Mietvertrag steht.

Mietminderung bei Lärm: mehr Toleranz gegenüber Kindern

Das Baby ist gerade eingeschlafen - plötzlich legt der Nachbar mit der Bohrmaschine los. Oder man schlägt sich mit Kopfweh und Ãœbelkeit herum, aber obendrüber spielen die Kinder fangen, werfen einen Gummiball auf den Boden und probieren das neue Laufrad aus. Natürlich können die Geräusche andere Mieter belasten! Jedoch muss jeder in einem Mehrparteien-Mietshaus Nachsicht und Rücksicht üben.

Ruhezeiten, die per Gesetz festgelegt sind, gibt es nicht. Aber in jeder Hausordnung sind Regeln vorgeschrieben. Generell muss Lärm von Kindern mehr toleriert werden. Je kleiner die Kinder, desto lauter dürfen sie sein. Auch laute Musik, Trittgeräusche oder vergleichbare Geräusche müssen schon in starkem Maße auftreten und eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, damit deshalb die Miete gemindert werden kann.

Mangel besteht schon bei Einzug

Anders verhält es sich mit Lärm, der von draußen ertönt. Eine Großbaustelle, die vor dem Schlafzimmerfenster "aufmacht", beeinträchtigt natürlich die Lebensqualität. Nebenbei sinkt damit auch der Wert der Wohnung und infolgedessen darf daraufhin die Miete gemindert werden.

Jedoch muss dazu die Baustelle "neu entstanden sein". Bestand die Baustelle schon beim Einzug in die Wohnung hat der Mieter den Umstand billigend in Kauf genommen, er wusste davon als er den Mietvertrag unterschrieben hat und natürlich kann er dann deswegen nicht die Miete mindern. Dies gilt übrigens auch, wenn man in einer Großstadt in eine Wohnung neben einer Baulücke einzieht Der Mieter muss natürlich damit rechnen, dass diese auch eines Tages geschlossen wird.

Weitere Themen:

Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.