Kostenvoranschlag - das sollten Sie wissen

Kostenvoranschlag - das sollten Sie wissen

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Die Waschmaschine verliert Wasser, der Computer spinnt, das Auto klappert - was wird die Reparatur bloß kosten? Üblicherweise kann der Kunde - bevor der Auftrag erteilt wird - einen Kostenvoranschlag bestellen.

Somit hat er die Möglichkeit, Preise unterschiedliche Anbieter und Unternehmen zu vergleichen. Das beste Angebot erhält den Zuschlag. Der Kostenvoranschlag des Handwerkers oder Dienstleisters ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten, die der Unternehmer selbst erstellt. Generell ist der Kostenvoranschlag in Deutschland kostenlos. Der Unternehmer investiert Zeit und Mühe, alle wichtigen Angaben und Werte für einen umfassenden Kostenvoranschlag zusammen zu tragen.

In manchen Fällen braucht man für die Fehlersuche, beispielsweise bei der Reparatur eines Computers, mehr Zeit als für das Beben des Fehlers selbst. Hier liegt die Crux - bekommt der Unternehmer den Auftrag nicht, so war die Mühe umsonst. Er darf für die Kalkulation nichts verlangen.

Wurde die Kostenübernahme vorher vereinbart?

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kostenübernahme ausdrücklich mit dem Kunden vorher vereinbart wurde. Das muss der Unternehmer schriftlich nachweisen!

Übrigens darf der Preis für einen Kostenvoranschlag auch nicht im Kleingedruckten versteckt werden. Solch eine Klausel ist unwirksam (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 19 U 57/05).

Was muss der Kostenvoranschlag enthalten?

  • eine Beschreibung von Art und Umfang der notwendigen Arbeiten
  • eine Kalkulation der voraussichtlichen Arbeitszeit und der entsprechenden Arbeitskosten
  • eine Berechnung der voraussichtlichen Materialkosten
  • eine Gültigkeitsdauer, wie lange das Angebot für diesen Preis zu haben ist

Der Kostenvoranschlag bildet die Vertragsgrundlage. Auf dieser Basis muss der Unternehmer den Auftrag ausführen.

Doch was, wenn es plötzlich teurer wird?

Der Kostenvoranschlag ist unverbindlich: Die in einem Kostenvoranschlag getroffenen Aussagen über den Gesamtpreis dürfen nur unwesentlich überschritten werden. Als Richtwert gilt: 15 bis 20 Prozent über den Kostenvoranschlag muss der Kunde akzeptieren. Wird es noch teurer, hat der Unternehmer die Pflicht, dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Dieser darf dann den Auftrag stornieren. Er muss dem Unternehmer die bis dahin geleistete Arbeit zahlen.

Hat der Unternehmer es versäumt, den Kunden frühzeitig über die Kostenexplosion zu informieren, kann der Kunde unter Umständen Schadenersatz fordern. Übrigens: Der Unternehmer hat auch dann eine Mitteilungspflicht, wenn er gar keinen Kostenvoranschlag erstellt hat und er seine Leistungen auf Stundenlohnbasis abrechnet. (OLG Köln, 19 U 98/97)

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