Grillen, feiern, Gartennutzung - was Mieter beachten müssen

Grillen, feiern, Gartennutzung - was Mieter beachten müssen

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Jetzt treibt es uns alle nach draußen - auf dem Balkon wird gegrillt, auf der Terrasse steigt das Sommerfest und im Garten können die Kinder nach Herzenslust über die Wiese toben.

Doch was, wenn andere Mieter sich dadurch gestört fühlen? Was sagt das Gesetz, wie oft darf der Nachbar grillen und was ist bei der Gartennutzung im Mietshaus zu beachten? Wir erklären die Rechtslage.

Grillen, zusammen sitzen, sonnen und eine tolle Blumenpracht heranzüchten - den Sommer genießen wir am liebsten im Freien. Aber wenn permanent der Rauch vom Nachbarn herüberzieht oder lautes Gelächter am späten Abend ertönt, kann das viele Familien mit Kindern stören. Meist gibt es Streit wegen Lärm und Gerüchen, berichten die Experten vom Deutschen Mieterbund und weisen darauf hin, wie wichtig es ist, Rücksicht zu üben.

Wie oft darf ich grillen?

Des einen Freud - des anderen Leid: Während sich viele über warme Temperaturen freuen und jetzt am liebsten täglich ihren Grill anzünden möchten, um darauf Würstchen, Fleisch und Fisch zu brutzeln, sind andere des Grillgeruchs schon im Frühsommer überdrüssig und fragen sich, wann der Appetit des Nachbarn denn endlich gestillt sein möge, damit man die Wäsche wieder ungestört im Freien trocken lassen kann.

Grundsätzlich dürfen Mieter auf der Terrasse, auf dem Balkon oder im Garten grillen - solange dies nicht im Mietvertrag ausdrücklich verboten wird. Ist das Grillen untersagt, spielt es auch keine Rolle, ob man einen Holzkohlegrill oder einen Elektrogrill benutzt. Dann darf der Vermieter im Fall des Zuwiderhandelns eine Abmahnung oder eine Kündigung aussprechen, so die Richter am Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).

Dabei darf man die Nachbarn aber keinesfalls mit Rauch und Ruß belästigen. Die Rauchentwicklung darf nicht über den Emissionsrichtwert steigen. Zieht dichter Rauch vom Holzkohlegrill in die Wohnung eines Mieters und verqualmt die Zimmer, begeht der grillende Mieter eine Ordnungswidrigkeit, die gegebenenfalls mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Entweder man verwendet von Vornherein gleich einen Elektrogrill, der wenig rußigen Rauch verursacht oder man nutzt Aluschalen und Folie, um die Qualmentwicklung in den Griff zu bekommen. Als letzte Möglichkeit kann der Grillfreund für den Grill auch eine andere Position suchen, damit der Rauch in eine andere Richtung abziehen kann. Dies gilt natürlich für gemauerte Grillstationen nicht, die hier ein Problem darstellen.

Zur Häufigkeit von Grillpartys: Hier haben die Gerichte in den Bundesländern verschiedene Auffassungen. Der Deutsche Mieterbund erklärt, dass zeitliche Vorgaben, dass Mieter beispielsweise nur einmal pro Monat grillen dürfen, Einzelfallentscheidungen seien. In München erlaubten die Richter des Landgericht München I beispielsweise insgesamt 16 Grillabende in vier Monaten (Az. 15 S 22735/03).

Rauchen und Wäsche trocknen auf dem Balkon

Wohnt nebenan, in der Wohnung darüber oder darunter ein Raucher, sorgt das oft für Streit zwischen den Nachbarn. Hier ist das Recht auf Seiten der Raucher, die Richter argumentierten, dass Rauchen gesellschaftlich akzeptiert sei und der Mieter auf seinem Balkon rauchen dürfe. Generell darf jeder Mieter seinen Balkon nach seinem Willen nutzen, der Balkon gehört zur Mietsache dazu. Weder gegen das Aufstellen von Wäscheständern oder gegen das nackt Sonnen ist etwas einzuwenden noch gegen das Rauchen auf dem Balkon oder das Zusammensitzen, Reden und Lachen mit Besuch. "Die Grenze der freien Verfügung ist immer dann erreicht, wenn Nachbarn massiv gestört oder die Rechte des Hauseigentümers beeinträchtigt werden", so der Deutsche Mieterbund. Sollte vom Balkon aus die Umgebung beschallt werden oder die einsehbare Terrasse wird als Müllablade genutzt, ist eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht mehr gegeben.

Das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon ist ebenso erlaubt. Selbst wenn der Mietvertrag das Wäschetrocknen in der Wohnung untersagt, auf dem Balkon kann alles auf Wäscheständern oder Wäscheleinen trocknen, sofern diese nicht über die Balkonbrüstung ragen. Dürfen Mieter ihre Wäsche aus ästhetischen Gründen nicht auf dem Balkon trocknen, weil der Mietvertrag dies untersagt, so können sie zumindest kleinere Wäschestücke trotzdem aufhängen, so die Richter am Amtsgerichts Euskirchen.

Sommerfeste: Feiern auf Balkon und auf der Terrasse

Anlass zu Streit gibt ebenfalls häufig die Geräuschkulisse am Abend. Ob Party oder handwerkliche Basteleien - hier zählen allein, und zwar ohne Ausnahme, die Landesimmissionsschutzgesetze. Diese schreiben vor: Ab 22 Uhr beginnt die Nachtruhe, dann muss Schluss sein mit Lärm auf dem Balkon oder im Garten. Sommerfeste und andere gesellige Runden müssen dann so gedämpft ablaufen, dass sich niemand gestört fühlt. Auch drinnen darf nicht lautstark weiter gefeiert werden. Die Nachtruhe reicht bis 6 Uhr am Morgen. Die Regeln zur Ruhestörung gelten übrigens auch während der Mittagsruhe, die allerdings individuell und nicht bundeseinheitlich geregelt ist.

Gartennutzung im Mietshaus - Kinder dürfen nach Lust und Laune spielen

Gehört der Garten in einem Mehrfamilienhaus mit zur Mietsache und darf genutzt werden, steht das explizit im Mietvertrag. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung automatisch den Hausgarten nutzen dürfe, so der Deutsche Mieterbund.

Dürfen alle Mieter den Garten gemeinsam nutzen, müssen Absprachen getroffen werden. Einzelne Mieter dürfen keinesfalls einen Teil des Gartens einzäunen. Gegebenenfalls darf der Vermieter ähnlich wie bei der Hausordnung auch Vorgaben machen. Insgesamt können die Mieter den mitgemieteten Garten aber nach ihren Wünschen frei nutzen: ein Gemüsebeet und einen Komposthaufen anlegen, Blumen und Sträucher pflanzen, Gartenzwerge und ein Planschbecken aufstellen, auch Hundehütten, eine Schaukel und ein Sandkasten sind erlaubt. Und selbstverständlich können die Kinder hier frei spielen: In einem Garten, der zur Mietsache gehört, dürfen die Kinder spielen und toben, wie es ihnen gefällt. Sogar ihre Freunde dürfen sie dazu einladen und mit ihnen gemeinsam den Garten nutzen. Andere Mieter können dies nicht verwehren.

Für die Pflege des Gartens muss zunächst einmal der Vermieter sorgen. Er kann die Kosten dann später aber als Betriebskosten von den Mietern zurück verlangen - wenn dieser von allen Mietern genutzt werden darf. Wird der Garten nur vom Vermieter oder nur von einer Mietpartei genutzt, dürfen die Kosten nicht auf alle Mieter umgelegt werden. Bei einer gemeinschaftlichen Gartennutzung kann der Vermieter die Pflege auch direkt auf alle Mieter übertragen.

Mit Ihren Nachbarn sind Unstimmigkeiten vorprogrammiert? Suchen Sie zuerst ein direktes, klärendes Gespräch in freundlichem Ton und versuchen Sie Verständnis für den Mieter zu zeigen. Bevor Sie dann eventuell einen Anwalt beauftragen und vor Gericht ziehen, was Geld und Nerven kostet, sollten Sie vielleicht eine Mediation in Erwägung ziehen. Dabei kann in manchen Fällen der Konflikt zwischen Nachbarn gelöst werden, ohne dass dabei ein Schuldiger verurteilt wird. Kann das Problem so einigermaßen einvernehmlich gelöst werden, spart man die Gerichtskosten und vor allem wird das Verhältnis zwischen den Nachbarn nicht dauerhaft zerstört.

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