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Geschrieben von Trini am 24.02.2015, 10:50 Uhr

Nicht zwingend!

http://www.neues-deutschland.de/artikel/146498.ausbildung-kein-unterhalt-vom-vater-fuer-schulschwaenzer.html

Volljährigen Kindern stehe Unterhalt nur zu, solange sie eine Ausbildung absolvierten. Da der Sohn jedoch inzwischen die Schule verlassen habe, müsse er künftig für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Auch für die Monate vor dem Hinauswurf könne er keinen Unterhalt verlangen. Denn darauf hätten unterhaltsberechtigte Kinder nur Anspruch, wenn und solange sie ihre Ausbildung ernsthaft und konsequent verfolgten.

Der Sohn habe die Schule jedoch schon längere Zeit vernachlässigt und sogar »geschwänzt«. Nicht zuletzt deswegen habe er sich mit dem Vater zerstritten. Nach seinem Auszug habe er die Schlamperei auf die Spitze getrieben. Angaben zu den Ursachen seines Schulversagens oder Perspektiven für einen weiteren Ausbildungsgang sei er auch im Prozess schuldig geblieben.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008 - 5 UF 46/08


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Wäre sonst ja auch kaum nachzuvollziehen.

Trini

 
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