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Geschrieben von Geburtstagsmama am 16.11.2014, 12:44 Uhr

@Franke

Es ist eigentlich unwichtig, ob das Kind mit 14, 16 oder 17 Jahren eine Ausbildung bekommt. Die Unterhaltspflicht besteht bis zu Volljährigkeit des Kindes. Ich habe noch nie gehört, dass ein Lehrling so viel verdient, dass ihm keiner unterhaltspflichtig wäre.

So weit ich mich erinnern kann, kann das Lehrlingsgehalt angerechnet werden, wenn ohnehin schon eine Mangelfallberechnung vorliegt. Ich bin mir da aber nicht ganz sicher.

Sicher weiß ich, dass Jugendämter von Berechnung des Unterhaltes keine Ahnung haben! Im Streitfall kann nur ein Anwalt für Familienrecht helfen.

Und das Kind nicht sehen, heißt nicht, dass die Unterhaltspflicht erlischt! Es gibt tatsächlich boshafte Frauen, in den meisten Fällen ist es jedoch der KV, dem ein eingeschlafener Kontakt gelegen kommt, auch wenn es nur wenige zugeben! Es ist die einfachste Methode zu sagen, die Expartnerin enthält das Kind vor. Die wenigsten Männer "kämpfen" darum, das Kind sehen zu können/wollen, weil sie im Endeffekt froh sind, wenn sie ihre Ruhe haben.

LG Violetta

 
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