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Gesetzliche Regelungen für Berufstätige

Manche Mütter möchten gerne weiter stillen, wenn sie wieder arbeiten. Paragraph 7 des Mutterschutzgesetzes unterstützt sie darin: Sie haben Anspruch darauf, fürs Stillen und die dazu nötigen Fahrzeiten von der Arbeit freigestellt zu werden. Und zwar ohne Verdienstausfall. Sie müssen die Stillzeit auch nicht vor- oder nacharbeiten.

Das Minimum an Stillzeit sind zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Arbeiten Sie über acht Stunden am Stück, stehen Ihnen mindestens zwei Mal 45 Minuten zu. Auch Teilzeitkräfte dürfen eine Stillpause einlegen. Dieser Anspruch besteht nach den Urteilen verschiedener Arbeitsgerichte während der ersten zwei Lebensjahre des Kindes.

Die Stillpause lässt sich auf unterschiedliche Art und Weise nutzen: Entweder verkürzen Sie durch die Stillmahlzeit die Arbeitszeit, um nicht so lange von Ihrem Kind getrennt zu sein. Oder Sie nutzten die Pause, um abzupumpen und mit der gekühlten Milch einen Vorrat für den nächsten Tag anzulegen. Eine weitere Möglichkeit: Sie lassen sich Ihr Kind zum Trinken in die Arbeit bringen.

Wer sein Baby mit an den Arbeitsplatz nehmen möchte, sollte das auf jeden Fall rechtzeitig mit dem Arbeitgeber besprechen. Eventuell brauchen Sie dazu eine Bescheinigung von Ihrer Frauenärztin oder Hebamme. Ihr Arbeitgeber muss darauf achten, dass er seine Fürsorgepflicht nicht verletzt. Ihr Kind darf nicht durch Lärm oder mangelnde Hygiene gefährdet werden.

Sollte es wegen des Stillens in der Firma Probleme geben, können Sie sich an den Betriebsrat oder an die zuständige Gewerbeaufsicht wenden.

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