Geschrieben von Danyshope am 03.07.2017, 20:44 Uhr |
Elterngeld
Hast Du denn überhaupt gearbeitet in den letzten 4 Jahren? Und nein, was du mal irgendwann bei Kind1 bekommen hast ist ohne Belang. Es zählen die 12 Monate vor erneuten Bezug, ausgeklammert werden würden aber die ersten 12 Monate EG und Mutterschutzzeiten - was bei dir alles nicht mehr zählt.
Solltest du also gearbeitet haben, bekommst Du ca. 67% dessen was du verdienst hast wenn du es dir auf 12 Monate, bzw wenn Du alleinerziehend bist für 14 Monate auszahlen läßt. Splittest du das ganze gibt es eben doppelt so lange EG, dafür aber monatlich eben nur die Hälfte.
Hast Du nicht gearbeitetem dann bleibst es beim Mindestsatz von 300 € bei vollen monatlichen Bezug oder eben doppelt so lange 150 €. in dem falle das du Hartz4 bekommst würde das in diesem falle auch angerechnet werden weil nicht selbst erarbeitet.
Kindergeld ist kein Einkommen in dem Sinne, wird also nicht mit berücksichtigt. maßgeblich zur Berechnung des EG ist die Steuerklasse welche Du überwiegend hattest. heißt die welche Du länger wie 6 Monate hattest in dem Zeitraum davor. Alleinerziehend bist du nur dann, wenn keine andere erwachsene Person mit Dir in einem Haushalt wohnt - jedenfalls für das Finanzamt. dabei ist es egal ob du eine Beziehung mit diesem führst oder es die Oma ist. selbst das eigene volljährige Kind mit eigenem Einkommen wäre maßgeblich dafür das der "Alleinerziehenden-Status wegen Steuerklasse" weg fällt. Das hat also nichts damit zu tun das du geschieden bist, Du könntest ja auch mit dem Kindsvater von Kind2 bereits vor der Scheidung zusammen gelebt haben bzw tust es.
- Elterngeld - Marie710 03.07.17, 15:22
- Re: Elterngeld - Tini_79 03.07.17, 17:55
- Re: Elterngeld - Danyshope 03.07.17, 20:44
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