Hallo,ich bin etwas verunsichert. Ich bin bereits 38 Jahre und hatte im Juli 2008 eine Konisation wo mir ein drittel vom Gebährmutterhals entfernt wurde. Ich habe bereits eine Tochter von 8 Jahren. Nun wurde bei mir eine Schwangerschaft festgestellt über die wir uns sehr freuen( 6+1).Jetzt habe ich natürlich Angst das ich das Baby verlieren könnte.Welche Risiken gibt es mit 38 und nach Konisation? Wie oft sollte man zum Arzt? Alle 4 Wochen oder haüfiger? Was sollte man vermeiden? Ich arbeite in der Produktion einer Metallverarbeitung wo ich größtenteils stehend arbeite( Vollzeit 38,5 Wochenstunden).Eine Bekannte sagte mir, das ich mir Berufsverbot aussprechen lassen kann.Ab wann wäre das ratsam und geht das so einfach?
Ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten und mir vieleicht meine Angst etwas nehmen.Gruss Carmen Hoffmann
Mitglied inaktiv - 17.01.2010, 12:56
Antwort auf:
Risikoschwangerschaft
Liebe Carmen,
1. nach einer Konisation (bei der ein richtiger Gewebekegel abgetragen wird) ist das Risiko für vorzeitige Wehen und Frühgeburtlichkeit deutlich erhöht. Studien kommen zu dem Ergebnis, dass bei Frauen nach einer Konisation sich eine Frühgeburtenrate von 17,2% ergibt. Im Vergleich dazu betrug diese Rate nur 6,7% bei Frauen vor einer Konisation sowie 6,2% bei Frauen ohne Konisation. Das relative Risiko für eine Fehlgeburt vor der 24. SSW lag in der Gruppe der Schwangeren mit Zervixkonisation gar um das Vierfache höher als bei den Müttern ohne einen solchen chirurgischen Eingriff. (Quelle: Albrechtsen S et al. Pregnancy outcome in women before an after cervical conisation: population based cohort study. BMJ 2008; 337: a1343)
Vor und in einer nachfolgenden Schwangerschaft ist deshalb die ausführliche Aufklärung und Information durch Ihre Frauenärztin/Frauenarzt über Ursachen, mögliche und sinnvolle Präventivmaßnahmen & Diagnostik umso wichtiger:
Dazu gehören die Ausschaltung von Risikofaktoren wie Rauchen und eine rechtzeitige Sanierung der Zähne beim Zahnarzt, da eine Zahnfleischentzündung oder Karies das Risiko für Frühgeburtlichkeit und ein Untergewicht bei den Kindern bekanntermaßen erhöhen. Diese Sanierung der Zähne wird am besten vor der Schwangerschaft durchgeführt. In der laufenden Schwangerschaft ist es ratsam, das genaue Vorgehen zwischen Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt und Zahnärztin/Zahnarzt abzustimmen.
In der laufenden Schwangerschaft ist es dann sinnvoll, eine bakterielle Besiedlung der Scheide auszuschließen und dieses ggf. durch PH-Wert-Kontrollen zu ergänzen. Die prophylaktische Einnahme von Magnesium kann zur Beruhigung der Gebärmutter beitragen.
Um die 23. Schwangerschaftswoche kann das Ausmessen der Gebärmutterhalslänge im vaginalen Ultraschall darüber hinaus auch Hinweise auf Frühgeburtsbestrebungen geben.
Für das individuelle Vorgehen ist für den behandelnden Frauenarzt oder Frauenärztin immer der Gesamtzusammenhang wichtig und ausschlaggebend:
Es empfiehlt sich hier immer, dass die persönliche und individuelle Situation vertrauensvoll mit der behandelnden Frauenärztin/Frauenarzt erörtert wird.
2. ein Beschäftigungsverbot muss aber wegen dieser Vorgeschichte wohl kaum routinemäßig ausgesprochen werden.
3. ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden.
Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales
unter der Internetadresse
http://komnet.nrw.de/
Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.")
Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen.
Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden.
Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein.
Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter
http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html
VB
von
Dr. med. Vincenzo Bluni
am 17.01.2010