Frage: Frage zu Beschäftigungsverbot !

Hallo ! Ich habe leider einige Probleme in der Probleme in der Arbeit . Mein Chef hat mich an den unmöglichsten Orten zum arbeiten eingeteilt da habe ich mich beim Gewerbeaufsichtsamt mal nach den Bestimmungen erkundigt . Ich arbeite im Einzelhandel und da gibt es gar nicht mehr so viel was ich machen kann . Mein Chef ist seit dem sehr komisch und auch manche meiner Arbeitskollegen reagieren sehr seltsam . Ich bin wirklich mit den Nerven am Ende . Kann nur noch sehr schlecht schalfen und mache mir immer schon riesige Gedaken was noch kommen wird . Muss am Donnerstag zu meinem Frauenarzt . Gibt es da irgendwelche Möglichkeiten für mich ? Vielen Dank für Ihr Antwort .

Mitglied inaktiv - 01.12.2008, 16:43



Antwort auf: Frage zu Beschäftigungsverbot !

Hallo, ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%261224%26%26;;%26ARB%26 Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 01.12.2008



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