Frage: Beschäftigungsverbot

Sehr geehrter Dr. Bluni, ich habe folgende Frage: ich bin in 7. Woche schwanger. War letzte Woche Freitag bei meiner FÄ wegen bräunlichen Ausfluss (nicht viel und es war nur am Do). Nach Empfehlung schone ich mich seitdem-kein Sport, kein GV. Gestrn, nachdem ich eine Stunde in der Stadt war, zum EInkaufen, hatte ich wieder ein paar gelb-braunen Tropfen Ausfluss. Mein Anliegen ist folgendes: ich arbeite als Aushilfe in einem Lederwarengeschäft. Zu meinen Aufgaben gehört ausser Kassieren Auspacken von Ware (kommt aus China und Indien-stinkt sehr nach Chemikalien), Hoch- und Runtertragen von Koffern, Taschen und Jacken (im Laden drin ist eine steile Treppe, die zum Lager führt, da laufen wir mehrmals täglich hoch und runter). Ist es in dem Fall möglich, ein Beschäftigungsverbot zu kriegen?wie geht das überhaupt? was würden Sie mir empfehlen? ich danke Ihnen im Voraus!! Mit freundlichen Grüßen M.

Mitglied inaktiv - 14.12.2010, 10:59



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Liebe Maria, ein Beschäftigungsverbot kann sowohl vom Arbeitgeber, oder als individuelles Beschäftigungsverbot auch von Ihrer Frauenärztin/Frauenarzt ausgestellt werden. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Kompetenznetz NRW des Ministeriums für Arbeit und Soziales unter der Internetadresse http://komnet.nrw.de/ (letzter Abruf:2.12.2010) Wenn von den Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz eine Gefahr für die Mutter oder das Kind ausginge, dann kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. ("Ergeben sich während einer ohne Beschwerden mit Krankheitswert verlaufenden Schwangerschaft Umstände, die am Arbeitsplatz zu einer Gefahr für Mutter oder Kind führen, besteht Anspruch auf ein ärztliches Zeugnis nach §3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz.") Hierbei darf aber nach geltender Rechtssprechung zu diesem Zeitpunkt keine Erkrankung seitens der Schwangerschaft vorliegen. Würde dieses aber ungerechtfertigter Weise ausgestellt, könnte der Arbeitgeber das Ganze juristisch anfechten, da ihm hierdurch deutlich höhere Kosten entstünden. Wichtig ist noch: Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft nach § 5 Mutterschutzgesetz beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (GAA) bzw. Amt für Arbeitsschutz (Bezeichnung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich) melden. Und der Arbeitsplatz muss entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gestaltet sein. Weitere Informationen erhalten Sie im Mutterschutzgesetz im Netz unter http://bundesrecht.juris.de/muschg/index.html (letzter Abruf:2.12.2010) VB

von Dr. med. Vincenzo Bluni am 14.12.2010



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