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Urteil

     

Schulunfall - Gemeinde ist nicht haftbar

Schulhöfe müssen nicht gegen jede nur denkbare Gefahr für Kinder gesichert werden. Dies befand der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 379/98). Im vorliegenden Fall hatte ein siebenjähriger Junge auf dem Schulhof den Eisendeckel eines Notausstiegsschachts so weit angehoben, dass dieser plötzlich auf die andere Seite kippte. Der Schüler hatte das Gleichgewicht verloren, war in den knapp drei Meter tiefen Schacht gestürzt und trug erhebliche Verletzungen davon.

Von der Gemeinde als Schulträger verlangte der Verletzte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Gemeinde hätte für eine Verriegelung oder Arretierung des Deckels Sorge tragen müssen, so die Argumentation. Die Richter sahen dies anders: Die Gemeinde ist zwar zur Absicherung des Notausstiegsschachts verpflichtet gewesen. Die Pflicht hat aber Grenzen. Das natürliche Angstgefühl vor dem Fall in einen dunklen, tiefen Schacht, das einen vom vollständigen Öffnen des Deckels abhält, kann auch bei Kindern vorausgesetzt werden. Der Junge hat diese Gefahr auch schon erkennen können, als er den Deckel nur angehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat somit nicht vorgelegen.

 

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