Frage:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Sehr geehrte Frau Bader,
ich bereite gerade die Elternzeitanmeldung für mein Kind vor, das in wenigen Wochen geboren werden soll. Ich plane, 24 Monate Elternzeit anzumelden, direkt angeschlossen an den Mutterschutz.
Soweit ich informiert bin, ist die Inanspruchnahme der Elternzeit sowie neuerdings auch die teilweise Übertragung auf einen Zeitraum zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Gilt diese Unabhängigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers auch, wenn ich nach den jetzt angemeldeten zwei Jahren das dritte noch dranhängen möchte? Ergo: Könnte ich ohne Zustimmung des AG nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr verlängern?
2. Betrüge die Anmeldefrist dann wieder 7 Wochen, also konkret: 7 Wochen vor Beginn des dritten Lebensjahres?
Ich würde zum jetzigen Zeitpunkt gerne noch keine Diskussion lostreten, was mit dem dritten Jahr ist. Deshalb noch folgende Fragen:
3. Muss ich in der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit (24 Monate) schon erwähnen, dass ich das dritte Jahr ggf. noch irgendwann beanspruchen möchte - egal, ob innerhalb der ersten drei Jahre oder zwischen dem 3. und 8. Geburtstag?
4. Umgekehrt: Verwirke ich meinen Anspruch auf das dritte Jahr, wenn ich die Möglichkeit, es später noch zu nehmen, jetzt noch nicht erwähne? Oder kann ich das dritte Jahr auch ohne eine jetzige Vorankündigung später fristgerecht verlangen?
5. Nochmal für Doofe: Ich verstehe es so, dass ich innerhalb der ersten drei Lebensjahre mit einer Frist von sieben Wochen vor Ablauf der 24-monatigen Elternzeit um das dritte Jahr verlängern kann sowie nach dem dritten Geburtstag mit einer Frist 13 Wochen vor Beginn - und zwar in beiden Fällen ohne Zustimmung des Arbeitgebers.
Korrekt?
6. Dass die Mitteilung an den Arbeitgeber kein Antrag (weil nicht ablehnbar) ist, ist mir klar (mein Arbeitgeber benutzt trotzdem den Terminus "Antrag"). Aber muss ich tatsächlich wortwörtlich die Elternzeit im Schreiben an den Arbeitgeber "verlangen" - oder kann ich sie auch "anmelden"? Klingt sonst etwas unverschämt...
Sorry für die vielen Fragen und herzlichen Dank für Ihre Mühe im Voraus.
von
Lalisa
am 26.05.2016, 15:00
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Hallo,
1.Ja
2. Ja
3. Nein
4. Nein
5. Ja
6. Wie Sie wollen. Schreiben sie doch "mache ich geltend"
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.05.2016
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Vorab : Fass das noch einmal kürzer, Frau Bader liest so lange Texte in der Regel nicht. Stelle die Frage erneut und allgemeiner.
Elternzeit ist immer ab Geburt. Zwei Jahre enden also so, dass Du am 2 Geburtstag arbeiten musst. Du kannst aber auch ein beliebiges Enddatum einsetzen.
Zum dritten Jahr musst Du gar nix schreiben, entweder meldest Du es soeben Wochen vorher an oder bitten um Übertragung bis zum 8. Lebensjahr, wenn Du es nicht im Anschluss nimmst.
Reicht dann völlig aus.
Elternzeit meldet man lediglich, " melde an Elternzeit zu nehmen von - bis ..."
von
Sternenschnuppe
am 26.05.2016, 15:25
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Deine Formulierung der Elternzeit ist schwammig. Meinst Du mit 2 Jahren Elternzeit ab Geburt oder nach dem Mutterschutz? Da fängt das erste Problem schon an. Dann hättest Du nämlich kein volles 3tes Jahr mehr, je nach Formulierung.
Mein Rat, gebe feste Daten an. Du musst die Elternzeitmeldung ja erst 1 Woche nach Geburt dem AG zukommen lassen.
Das 3te Jahr würde ich einfach schon mal vorausschauend "melden". Ich habe damals einfach geschrieben das ich das 3te Jahr nach Rücksprache mir vorbehalte im Anschluss an die 2jährige EZ zu nehmen oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Mitglied inaktiv - 26.05.2016, 16:02
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Zu 1.: Ja, aber Frist beachten.
Zu 2.: Richtig, 7 Wochen.
Zu 3.: Nein, wenn du erst 2 Jahre nimmst, brauchst du in deinem 1. Schreiben nicht erwähnen, ob oder wann du das dritte Jahr nehmen möchtest.
Zu 4.: Nein, verwirkst du nicht.
Zu 5.: Korrekt.
Zu 6.: Wie du die Formulierung wählst, ist nicht so wichtig. Kannst auch schreiben: "...teile Ihnen mit, dass ich Elternzeit vom... bis... in Anspruch nehmen werde...".
von
chrissicat
am 26.05.2016, 17:47
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
@Sternenschnuppe: Danke für den Rat, es zu kürzen. Ich versuch's :)
Du schreibst:
"Zum dritten Jahr musst Du gar nix schreiben, entweder meldest Du es soeben Wochen vorher an oder bitten um Übertragung bis zum 8. Lebensjahr, wenn Du es nicht im Anschluss nimmst."
"Bitten" heißt für mich aber, der AG könnte es auch ablehnen. Ich habe es allerdings so verstanden, dass man es für Geburten ab Juli 2015 auch ohne Zustimmung in Anspruch nehmen kann. Weil ich nach der (früheren) Geburt meines ersten Kindes schon weiß, was kommt, wenn man frühzeitig drum bittet ;)
von
Lalisa
am 26.05.2016, 20:07
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
@Danyshope: Vielen Dank für deine Rückmeldung.
Konkrete Daten werde ich natürlich angeben, und mir ist klar, dass der Mutterschutz auf die zwei Jahre angerechnet wird. Habe die Formulierung "im Anschluss an den Mutterschutz" aus dem Ratgeber einer Verbraucherzentrale. Glaube, die wollten damit unterstreichen, dass man fristgerecht Wochen vor Antritt die EZ anmeldet - denn die kann ja bei Müttern wegen Mutterschutzfrist formal gar nicht mit Geburt beginnen.
Vorausschauend melden finde ich an sich eine gute Idee, möchte ich aber - wenn möglich - noch nicht. Grund: Mein AG sieht die Anmeldung als Antrag und ich weiß nicht, wie aktuell der Kenntnisstand dort über die neue Regelung ab 2015 ist. Habe sicher kurz nach der Geburt keine Nerven, ggf. rumzudiskutieren und die Perso zu belehren, wenn sie bezüglich der "vorausschauenden Meldung" das dann jetzt schon mal ablehnt oder ausweicht.
von
Lalisa
am 26.05.2016, 20:29
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
@Sternenschnuppe: Danke für den Rat, es zu kürzen. Ich versuch's :)
Du schreibst:
"Zum dritten Jahr musst Du gar nix schreiben, entweder meldest Du es soeben Wochen vorher an oder bitten um Übertragung bis zum 8. Lebensjahr, wenn Du es nicht im Anschluss nimmst."
"Bitten" heißt für mich aber, der AG könnte es auch ablehnen. Ich habe es allerdings so verstanden, dass man es für Geburten ab Juli 2015 auch ohne Zustimmung in Anspruch nehmen kann. Weil ich nach der Geburt meines ersten Kindes schon weiß, was kommt, wenn man frühzeitig drum bittet ;)
von
Lalisa
am 26.05.2016, 20:30
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
@chrissicat: Lieben Dank dafür, dass du dich durchgewühlt und tatsächlich jede einzelne Frage eindeutig beantwortet hast :)
Wenn Frau Bader das jetzt alles noch genauso sieht wie du und wie ich es verstanden habe, bin ich sogar noch entspannter.
von
Lalisa
am 26.05.2016, 20:41
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Ich meine bei der Übertragung muss er immer zustimmen.
Man kann jetzt halt mehr übertragen als vorher. Da waren es 12 Monate, nun bis 24.
Aber frage das noch einmal gezielt Frau Bader.
von
Sternenschnuppe
am 26.05.2016, 20:53
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Nochmal zum Thema Elternzeit übertragen...
Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung eines Teils der Elternzeit auf einen Zeitraum nach dem 3. Geburtstag ist nicht mehr notwendig, jedoch kann der Arbeitgeber der Übertragung aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
D.h. früher war es so, wolltest du Elternzeit übertragen, musste der Arbeitgeber "aktiv" zustimmen. Wollte er dies nicht, musste er es nicht begründen.
Bei Geburten ab Juli 2015 ist es so, dass du grundsätzlich EZ übertragen kannst, wenn aber aus dringenden(!) betrieblichen(!) Gründen etwas dagegen spricht, dann (und nur dann) kann der Arbeitgeber die Übertragung ablehnen.
von
chrissicat
am 26.05.2016, 21:00
Antwort auf:
Zustimmungserfordernisse Arbeitgeber bei Elternzeitanmeldung
Ah, ok. Ich hatte die Neuerung anders interpretiert - nämlich so:
Ist der zu übertragende Teil der Elternzeit der dritte Elternzeitabschnitt, darf der AG widersprechen. Ist es hingegen ein zweiter Abschnitt, kann er dies nicht - zumindest nicht wirksam.
In meinem Fall wäre es aber ein zweiter Elternzeitabschnitt, den ich theoretisch auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag übertragen wollen würde, da die 24 Monate vorher ohne Unterbrechung laufen.
Wäre interessant, das nochmal eindeutig zu klären, wenn man das so unterschiedlich verstehen kann.
von
Lalisa
am 26.05.2016, 21:31