Sehr geehrte Frau Bader,
ich erhalte bis zum 13.09.2014 für mein erstes Kind Elterngeld. Ich habe meinem Arbeitgeber (unbefristetes Arbeitsverhältnis, des momentan ruht) bereits schriftlich mitgeteilt, dass ich ein weiteres Elternjahr nehmen werde, bevor ich wusste, dass ich wieder schwanger bin. Nun bin ich in der 10. Woche schwanger und mein zweites Kind wird Mitte Februar 2015 zur Welt kommen. Das würde bedeuten, dass mein neuer Mutterschutz ab dem 05.01.2015 beginnt. Kann ich trotzdem vor Beginn des neuen Mutterschutzes meine bereits verlängerte Elternzeit für das erste Kind beenden?
Da ich das Elterngeld bereits im ersten Elternjahr ausgeschöpft habe und ein weiteres Elternjahr nun nehme, ggf. bis zum zweiten Mutterschutz (05.01.2015), würde ich auf die Grundsicherung (Hartz IV) zurückgreifen. Wie wird das Elterngeld für das zweite Kind demnach berechnet? Werden hier die Monate des zweiten Elternjahres, in denen ich ALG II beziehe, mit berechnet?
Ich bedanke mich sehr für Ihre Antworten!
von
fiocucci
am 24.07.2014, 22:08
Antwort auf:
wie wird das zweite elterngeld nach der ersten elternzeit berechnet?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.07.2014
Antwort auf:
wie wird das zweite elterngeld nach der ersten elternzeit berechnet?
Hat der AG denn zugestimmt dass Du verlängerst ?
Für das neue Elterngekd wäre Einkommen wesentlich besser. Ansonsten kannst Du zum neuen Mutterschutz natürlich die Elternzeit beenden.
Mal eben auf H4 zurückgreifen ? Der Vater der Kinder ist Dir und den Kindern zu Unterhalt verpflichtet.
Nur wenn er nachweisen kann dass er nicht genug verdient springt der Staat ein.
von
Sternenschnuppe
am 24.07.2014, 22:28