Frage:
Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Guten Tag,
im Juli15 ist mein 1. Kind zur Welt gekommen.
Ab Dez14 hatte ich einen Beschäftigungsverbot.
Habe 3 Jahre Elternzeit genommen.
Elterngeld auf ein Jahr verteilt.
Jetzt erneut schwanger, während der Elternzeit.
Wenn das 2. Kind auf die Welt kommt, habe ich immernoch 2 Jahre Elternzeit übrig.
Jetzt habe ich gehört, dass wenn man einen Beschäftigungsverbot bekommt, wieder volles Gehalt bekommen würde.
Stimmt diese Aussage?
Vielen Dank
von
Newbaby2017
am 03.12.2016, 15:39
Antwort auf:
Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Hallo,
während der Elternzeit spielt das Beschäftigungsverbot keine Rolle.
Etwas anderes gilt, wenn man während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, dann erhält man in der Zeit eben das Teilzeit Gehalt als Mutterschaftslohn. Davon schreiben Sie aber nichts.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.12.2016
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Du kannst die Elternzeit nicht beenden um ins Beschäftigungsverbot zu gehen. Und wenn du 3 Jahre genommen hast läuft die ja bis 2018. Kannst du nur beenden, einen Tag vor dem neuen Mutterschutz.
von
Soie
am 03.12.2016, 16:07
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Wenn Du arbeiten würdest, dann würdest Du im Falle eines BV entsprechend dem was Du auch ohne das verdienen würdest bezahlt werden. man darf ja innerhalb der EZ durchaus arbeiten.
Da du aber scheinbar zuhause bist und so auch kein Geld bekommen würdest nach dem EG, steht dir auch in dem Falle kein BV zu und entsprechend auch keine Gehaltszahlung. Warum solltest Du besser gestellt werden wie wenn Du nicht schwanger wärst?
Und 2 Jahre EZ kannst Du nicht übrig haben. Wenn allerhöchstens 1 Jahr. Den Kind1 muss ja jetzt schon älter wie ein Jahr sein. heißt aber auch, das neue Elterngeld wird eben nur Mindesthöhe von 300 € beantragen und Geschwisterbonus.
Wie gesagt, würdest Du innerhalb der EZ Teilzeit arbeiten wäre das relevant wegen BV. $Ebenso wenn Du schon am festgelegten Ende der Ez wärst und diese eh auslaufen würde. Dann würde zum ersten regulären Arbeitstag ein mögliches BV auch greifen. So kannst Du nur die EZ zum neuen Mutterschutz beenden und bekommst so wenigstens volles Mutterschutzgeld.
Mitglied inaktiv - 03.12.2016, 17:24
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Meine allerhöchstens 1 Jahr wenn der neue Mutterschutz beginnt. Auch aktuell können es ja nur noch ca. 1,5 Jahre sein.
Mitglied inaktiv - 03.12.2016, 17:26
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Ja, bei Geburt des 2. Kindes habe ich noch 1 Jahr EZ. Da habe ich mich vertippt.
Aber ich habe gehört, wenn ich ein BV bekomme, würde ich wieder volles Gehalt bekommen.
Wo kann man sich denn dies bzgl noch schlau machen?
von
Newbaby2017
am 04.12.2016, 15:26
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
du hast doch schon alle Antworten bekommen aber glaubst es nicht. Dann träum ruhig weiter.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 15:58
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Du hast auch weiterhin ein Verständigungsproblem.
Im im Falle eines BV würdest Du das bekommen was Du auch OHNE dieses bekommen würdest. Da Du in EZ daheim bist, hast Du kein Einkommen. Also wird auch kein Einkommen ersetzt.
Würdest Du TZ innerhalb der EZ arbeiten, würdest Du bei einem B deinen TZ-Lohn bekommen. Du arbeitest aber keien TZ, also auch kein BV über die Teilzeit.
Würdest Du dich nicht mehr in EZ befinden und wieder Vollzeit arbeiten oder hättest Du dauerhaft auf TZ runtergesetzt, würdest Du entsprechend des dann geltenden Vertrages deine Gehaltszahlung bekommen. Du arbeitest aber nicht, wozu solltest Du also ein BV bekommen?
Man bekommt immer in einem BV das was man auch ohne dieses bekommen würdest. Besser stellen ist nicht, das wäre Sozialbetrug. Das alles kannst Du glauben oder nicht. Ansonsten ist Google sicherlich Dein Freund.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 16:41
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Dann hast du was falsches gehört, solange du in Elternzeit zu hause bist hast du bei einer neuen Schwangerschaft kein Recht auf ein Bv. Du kannst nur doe Elternzeit zum neuen mutterschutz beenden, dann steht dir das volle mutterschaftsgeld zu
von
sterntaler82
am 04.12.2016, 16:48
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Was sollte man dir verbieten, wenn du gar keine Beschäftigung hast? Du kannst dir zwar - unter bestimmten Voraussetzungen körperlicher Art - ein BV ausstellen lassen, aber du hast keinen Arbeitgeber, dem du das vorlegen könntest. In Elternzeit ruht dein Arbeitsverhältnis.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 16:54
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Sorry war an die TE gerichtet.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 17:23
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weißt du, wenn man dringend Geld benötigt, dann ist man sehr verzweifelt und klammert an allem.
Aber das kannst du anscheinend nicht verstehen.
Trotzdem danke für die Antworten und Hilfe.
Schönen Sonntag und einen schönen Advent noch!
von
Newbaby2017
am 04.12.2016, 17:27
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Du hattest anfangs diesen Grund nicht genannt.
Trotzdem bist du hier mit dem Beschäftigungsverbot auf dem Holzweg. Geldmangel ist kein Grund für ein BV. Mehr Chancen hättest du bei der Caritas, die Menschen in Not hilft.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 17:47
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Wenn das Geld knapp ist, warum dann nicht arbeiten innerhalb der EZ? Bis zu 30 Std die Woche darf man das, beim eigentlichen AG oder mit dessen Zustimmung auch bei einen anderen. Zumal wenn ein weiteres Kind geplant ist - eben auch in Hinblick auf das Elterngeld für Kind2. Oder wie habt ihr das geplant wenn es jetzt schon knapp ist? Es wird mit 2 kleinen Kindern nicht billiger- und weit aus schwerer dann später wieder ein vernünftiges Einkommen zu erzielen. zumal weil Kinderbetreuung immer noch oft ein Problem ist.
In besonderen Härtefällen kann man auch die EZ abbrechen und wieder Vollzeit arbeiten, aber eben regulär. oder ihr prüft ob ihr die Voraussetzungen für Wohngeld und/oder erhöhtes Kindergeld erfüllt. Im härtesten Fall auch hartz4. All da sind legale Optionen welche man eben hat.
Falls Kinderbetreuung das Problem ist bzw das fehlen dieser, ihr habt einen Rechtsanspruch auf einen Platz ab dem ersten Geburtstag. Das KANN KiTa oder Krippe sein, aber auch Tagesmutter. Würde mich da mal beim Jugendamt schlau machen. Und Lösung Tagesmutter muss nicht teurer sein, ist aber gerade oft in den ersten 3 Lebensjahren meiner Meinung nach die bessere Variante. Auch in Bezug auf Flexibilität.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 19:30
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Während Elternzeit schwanger -Beschäftigungsverbot
Die TE scheint nicht arbeitsfähig zu sein oder einen Beruf gelernt zu haben, in welchem Schwangere nicht beschäftigt werden können. Dann halte ich diese Möglichkeit für eher ausgeschlossen. Um die Elternzeit als Härtefall abzubrechen, müßte man schon auch die Arbeitsleistung erbringen können.
Mitglied inaktiv - 04.12.2016, 19:52