vorzeitige Kündigung der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: vorzeitige Kündigung der Elternzeit

Hallo, Ich bin erneut schwanger. Mein ET ist der 8.4.15, in Mutterschutz gehe ich am 25.2.15 Mein Sohn ist am 10.11.13 geboren und ich habe bis zum 30.09.2015 Elternzeit beantragt. Damit ich wieder den Ag Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalte muss ich ja nach Paragraph 16 Beeg die Elternzeit vorzeitig kündigen. Muss ich dies zum 24.2.15 oder zum 25.2.15 machen? Muss ich ans. noch was in die Kündigung schreiben? Wie z.B. dass ich die restlichen Monate aufheben will? Hatte dies eigentlich nicht vor. Wenn ich aber nur so den Zuschuss erhalte, werde ich dies natürlich machen. Ändert sich der Betrag eigentlich, weil sich meine Steuerklasse verändert hat? Danke Gruß

von wvxy82 am 23.10.2014, 13:35



Antwort auf: vorzeitige Kündigung der Elternzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.10.2014



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