Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe nach Geburt unseres Kindes im Oktober 2009 meinem AG 2 Jahre Elternzeit mitgeteilt, mit der Option, nach 1 Jahr in Teilzeit (20 Std/Woche) wieder zurückzukehren (vorher habe ich Vollzeit mit 40 Std/Woche gearbeitet).
Die Teilzeitbeschäftigung ist nach einigem Hin- und Her nun seit Anfang 2011 der Fall. Nun meine Fragen:
1.) Ist es möglich, die Elternzeit von 2 auf 3 Jahre zu verlängern, obwohl ich wieder arbeite oder geht das nur, wenn ich während der Elternzeit nicht arbeiten würde?
2.) Falls es möglich ist, kann mir der AG die Zustimmung verweigern?
3.) Falls die Verlängerung möglich ist, habe ich weiterhin Anspruch auf die gewünschte Teilzeit oder kann er von mir verlangen, dass ich wieder in Vollzeit arbeite?
4.) Falls die Verlängerung NICHT möglich ist, kann er dann von mir ab Oktober Vollzeit verlangen oder kann ich auch ohne weitere Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Informationen.
von
Silke09
am 28.02.2011, 22:13
Antwort auf:
Verlängerung Elternzeit von 2 auf 3 Jahre während Teilzeitbeschäftigung?
Hallo,
1. Ja
2. Nein
3. Wenn mind. 15 An da sind
4. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.03.2011