Hallo Frau Bader, ich möchte Sie um Klärung bitten, ob bei dem u.a. Sachverhalt mein alter Urlaub verfällt. Dieser stammt noch aus der Zeit vor Geburt meines 2. Kindes. Sachverhalt: Geburt 1. Kind: April 2008 Elternzeit 1. Kind: 04/2008 – 04/2010 (mit Option und Bestätigung des AG, dass 3. EZ-Jahr zwischen dem 3. und 8. Lj. des 1. Kindes genommen werden kann) Wechsel AG: 10/2010 Geburt 2. Kind: Dezember 2011 (beschäftigt bei neuem AG) Elternzeit 2.Kind: 12/2011 – 12/2014 Beginn AG (=gleicher AG wie vor Geburt 2. Kind): 12/2014 Resturlaub aus Zeit zwischen 10/2010 (=Beginn neuer AG) – 12/2012 (=Geburt 2.Kind) = 39 Tage Meines Wissens muss der Resturlaub aus Zeit vor Elternzeit des 2. Kindes bis zum 31.12.2015 abgebaut werden. Die Höhe des Urlaubs resultiert auf Grund eines BV und der fehlenden Möglichkeit des Urlaubsabbaus. Ich möchte jetzt das ausstehende 3. EZ-Jahr meines 1. Kindes beantragen. Antragsfrist ist Mitte 02/2015 mit Beginn restliche EZ Mitte 04/2015. EZ-Ende ist Mitte 04/2016. Unterstellt, dass der AG dieses 3. Jahr genehmigt: Was ist mit dem o.a. Resturlaub (Urlaub vor Geburt 2. Kind)? Würde der Urlaub verfallen? Oder kann ich den „Alt“-Urlaub nach 04/2016 nehmen? Vielen Dank. VG Schnecke14
von Schnecke14 am 28.01.2015, 22:40