Frage:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Hallo Frau Bader,
Ich habe im Juni meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, dass ich gerne anstatt meinen anfangs 2 Jahren Elternzeit auf 1 Jahr verkürzen möchte. Also ab August 2016 wieder zurück kommen möchte.
Dann hat er mich ewig hängen lassen, ich hab ganz oft hinterher telefoniert. Nach paar Wochen hat er mir gesagt, dass ich laut ihm noch 44 Tage Urlaub habe, ich habe mich gewundert, aber habe nix gesagt. Wir haben dann besprochen, dass ich ab August zurück möchte und meinen Urlaub erst nehmen möchte und dann wieder normal arbeite. Es hieß er muss das mit dem Heimleiter abklären, dann hieß es die Hauptzentrale muss es klären. Gestern rief ich wieder an und habe ihn endlich wieder ans Telefon bekommen, nachdem ich schon wochenlang versucht habe ihn als Telefon zu bekommen...
Jetzt heisst es ich habe nur Urlaubsanspruch im Mutterschutz und im Beschäftigungsverbot würde mir nichts zustehen! Das stimmt doch aber so nicht oder?
Zur Info: Vollzeit angestellt, ab 12.03.2015 im BV bis Mitte Juli 15 dann bis Ende Oktober 15 im Mutterschutz und ab November 15 in Elternzeit.
Meiner Meinung nach komme ich auf 20 Urlaubstage (Januar - Oktober= 10 Monate).
Nun haben wir Ende August und ich bekomme kein Geld mehr von der elterngeldstelle und kann auch anscheinend doch anders als mündlich besprochen rückwirkend ab August zurück kommen.. Stehe also ohne Einkommen da..
Vielen Dank im Voraus.
Lg
von
Jessy_91
am 23.08.2016, 12:19
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Wie viele Tage Urlaub hast du denn gemäß deinem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag?
Auch im Beschäftigungsverbot steht dir Urlaub zu.
Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gibt es keinen Rechtsanspruch, dies ist dann reine Kulanz des Arbeitgebers.
von
chrissicat
am 23.08.2016, 14:34
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Hey. Habe ganz normal gesetzlichen Urlaub. Also 24 Tage.
Ja vorzeitige Rückkehr ist Kulanz ist mir klar, aber am wichtigsten ist mir, ob der Urlaub zu steht, da der Arbeitgeber dies verleugnet.
von
Jessy_91
am 23.08.2016, 14:38
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Paragraph 17 MuschG. Für den Urlaubsanspruch gelten die Zeiten des BV als Beschäftigungszeiten. Damit haben Sie Urlaubsanspruch. Siehe auch hier:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mutterschutz-54-beschaeftigungsverbot-und-urlaub_idesk_PI13994_HI712145.html
von
Behnke
am 23.08.2016, 15:06
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Urlaubsanspruch ist doch aktuell völlig unerheblich. Selbst wenn dir dieser zusteht. Du bist in der EZ, und dein AG weigert sich das du diese vorzeitig beenden kannst. Also muss er dir weder Urlaub zugestehen noch diesen auszahlen noch kannst du den aktuell nehmen.
Falls Dein AG sich aber weigert dir einen Teilzeitstelle innerhalb der EZ bei sich zu geben, dann soll er dir das schriftlich geben. Damit kannst Du dann zum Amt und, sofern Du eine Kinderbetreuung nachweisen kannst, ALG1 beziehen und dir eine Teilzeitstelle bei einem anderen AG suchen welche auf die WEZ befristet ist. Weil, auch innerhalb der EZ darfst Du bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Kämme dir doch aktuell weit mehr entgegen wenn Du auf Einkommen angewiesen bist. Wenn Du dann wieder aus der EZ heraus bist, dann erst muss der AG eine Lösung wegen des Urlaubes finden. Vorher wie gesagt eh nicht.
Mitglied inaktiv - 23.08.2016, 15:12
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Danke Dany das wusste ich auch nicht. Also mein Elterngeld ist vorbei, doch Elternzeit beim AG läuft noch. Betreuung hab ich ab 6.9. bzw fängt da die Eingewöhnung in der Kita an.
Habe morgen auch eine Beratung bei der diakonie, weil ich im Moment echt überfordert bin mit dem ganzen.
Also könnte ich meinem Arbeitgeber sagen, dass er mich frühzeitig in Teilzeit zurück nehmen muss, wenn nein muss er mir das schriftlich geben?
Aber ist es dann nicht sinnvoller wenn ich kündige, mir den Urlaub ausbezahlen lassen und mir eine neue Stelle suche? Sofern mich jemand neues einstellt...
von
Jessy_91
am 23.08.2016, 15:24
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Nein, ist nicht sinnvoller. Weil Du dann eine Sperre beim Arbeitsamt bekommst. Du hast ja einen Job auf den du mutwillig verzichtest.
Zudem, weiß ja nicht wie es bei euch mit der Kinderplanung aussieht. Solltest Du innerhalb der EZ wieder schwanger werden, kannst du die EZ auch ohne Zustimmung des AG zum neuen Mutterschutz beenden. Selbst wenn Du sagst, ich hänge doch noch das 3te Jahr EZ dran und arbeite woanders in TZ innerhalb der EZ. Dann bekommst Du Mutterschaftsgeld nach dem Vollzeitlohn. Für das Elterngeld für das nächste Kind wäre es halt wichtig, das du jetzt wieder einen Loh bekommst, und sei es eben nur einen TZ-Lohn. dann wird das mehr wie der Mindestsatz von 300 €.
Wenn Du später feststellst, der neue Job gefällt mir doch besser, kannst Du immer noch kündigen. hast aber eben als Sicherheitspflaster den VZ-Job bis dahin.
Mitglied inaktiv - 23.08.2016, 16:55
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot?
Hallo,
für jeden Monat, in dem Sie nicht voll in Elternzeit gewesen sind, erlangen sie zwei Urlaubstage.
Liebe Grüße
NB
von
Nici
am 25.08.2016, 16:44