Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot bei genehmigten Urlaub

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot bei genehmigten Urlaub

Sehr geehrte Frau Bader, eigentlich dachte ich, der Fall sei klar, jetzt werde ich aber doch verunsichert. Ich habe vom AG ein generelles/allgemeines Beschäftigungsverbot erhalten, da der AG meine Sicherheit (Arbeit mit Behinderten) nicht garantieren kann. Hatte in diesem Jahr noch keinen Urlaub und da der Mutterschutz bis Anfang Dezember geht auch gedacht, dass mir der volle Urlaub von 34 Tagen zusteht. Nun lese ich aber, dass wenn der Urlaub genehmigt ist, dann ist das so und er gilt auch trotz BV als genommen. Was bedeutet in dem Fall genehmtigt? Bei uns in der Pflege ist es üblich, dass wir immer im Oktober des Vorjahres unseren Urlaub planen, der AG schaut drüber und sagt dann ja oder nein. Habe ich nun Anspruch auf meinen Urlaub oder nicht? Besten Dank und viele Grüße Maxi

von Maxi78 am 19.02.2013, 13:21



Antwort auf: Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot bei genehmigten Urlaub

Hallo, zwo lesen sie das? Ich sehe das nicht so. Wenn Urlaub wegen dem Beschäftigungsverbot nicht genommen werden kann, muss er wieder gutgeschrieben werden. § 17 MuSchG: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.02.2013



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