Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Guten Tag Frau Bader und Hallo an alle! Zur Zeit befinde ich mich aus beruflichen Gründen im generellen Beschäftigungsverbot, trete demnächst in den gesetzlichen Mutterschutz ein. Ich beziehe mein volles Gehalt aus dem sog. Umlageverfahren 2 und ich habe vor nach der Mutterschutzfrist Elternzeit zu nehmen. Nun meine Frage: Falls wir noch einmal schwanger werden (was ein Wunsch wäre), unter welchen Voraussetzungen würde dann das Umlageverfahren von vor der 1. Schwangerschaft greifen, vorausgesetzt ich habe noch kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen? Was müssten wir eventuell bei der Beantragung für die Elternzeit beim AG beachten bezüglich Zeitraum etc.? Vielen Dank im Voraus für Antworten Liebe Grüße

von aprilmama2013 am 06.02.2013, 12:04



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, Sie meinen, sie werden in der Elternzeit erneut schwanger? Dann arbeiten Sie sowieso nicht und bekommen auch kein Beschäftigungsverbot und dann auch keinen Lohn. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.02.2013



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Versteh ich nicht so ganz. Du hast einen aktiven Arbeitsvertrag bei Deinem AG ? Und gehst nun ganz normal wie lange in Elternzeit ? Wenn Du in der Elternzeit schwanger wirst , dann bekommst Du natürlich nichts. Würdest ja auch so nicht arbeiten. Wirst Du nach der Elternzeit wieder schwanger, dann muss man schauen warum es ein BV gab und ob die Grundlage dafür wieder gegeben ist.

von Sternenschnuppe am 06.02.2013, 12:15



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo sternschnuppe! Erst einmal Danke für die schnelle Antwort! Also AV läuft weiterhin, Elternzeit ist angedacht für 12 Monate. Danach würde ich wieder arbeiten gehen, wenn eine erneute SS nicht eintritt. Allerdings dann aufgrund der Betreuung des Kindes nur in Teilzeit. Verstehe ich also richtig, dass ich, solange ich nicht wieder Vollzeit arbeiten gehe, auch keinen Anspruch auf ein Umlageverfahren des vollen Gehaltes habe, sondern nur Anspruch auf die dann vereinbarte Teilzeitentlohnung? Beschäftigungsverbot würde ich in jedem Falle wieder bekommen. Werde ich aber in der Elternzeit noch schwanger und erstreckt sich die Zeit der SS über die geplante Elternzeit hinaus, würde ich dann nicht wieder das Umlageverfahren von vor der 1. SS erhalten? Danke und Grüße

von aprilmama2013 am 06.02.2013, 12:29



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Du bekommst im Falle einer Schwangerschaft mit BV ( scheint ja in Deinem Job dann immer so zu sein ? Was machst Du denn ? ) immer das, was Du bekommen würdest wenn Du nicht schwanger wärst. Arbeitest Du also nach der Elternzeit Teilzeit, dann den Teilzeitlohn. Wirst Du in der Elternzeit schwanger, und es gibt noch keine schriftliche Vereinbarung über Teilzeit danach, dann bekommst Du in der Elternzeit nix ( würdest ja auch nicht arbeiten ) und danach den Vollzeitlohn. Mein Rat wenn ihr eh weitere Kinder plant. Nehm 3 Jahre Elternzeit und kündige an nach 12 Monaten ( ich würde es als Datum terminieren 2-3 Tage nach dem ersten Geburtstag ) Teilzeit IN Elternzeit arbeiten zu wollen. Wenn Du dann schwanger wirst, kannst Du die 1. Elternzeit zum Tag bor vor dem neuen Mutterschutz vorzeitig beenden und bekommst den Mutterschutzlohn aus dem Vollzeitvertrag.

von Sternenschnuppe am 06.02.2013, 13:02



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo sternschnuppe, ich bin angestellte Zahnärztin. Vielen Dank für deine Antwort! Grüße

von aprilmama2013 am 06.02.2013, 13:56



Antwort auf: Umlageverfahren bei erneuter Schwangerschaft in Elternzeit

Sehr gern. Würde es dann wirklich so machen. Teilzeit in Elternzeit bedeutet ja auch Kündigungsschutz. Und mit der vorzeitigen Beendung zum neuen Mutterschutz eben auch volles Elterngeld. Aber erst einmal viel Freude am ersten Kind !

von Sternenschnuppe am 06.02.2013, 14:01



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