Sehr geehrte Frau Bader,
wie verhält es sich mit der Entlohnung im Mutterschutz, wenn man in der Elternzeit wieder schwanger ist. Ich habe bereits zwei gegensetzige Meinungen. Einmal, dass man nur die Bezüge der Krankenkasse bekommt, da man ja nicht gearbeitet hat und einmal die Aussage, dass man das Gehalt von vor der Elternzeit bekommt.
Was stimmt nun?
Vielen Dank.
von
Luckie
am 28.07.2014, 11:10
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit, wie berechnet sich die Entlohnung im Mutterschutz?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.08.2014
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit, wie berechnet sich die Entlohnung im Mutterschutz?
Liegt der neue Mutterschutz IN einer Elternzeit, dann bekommt man nur die 13 Euro von der Krankenkasse.
Beendet man aber die laufende Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutz und fällt quasi auf einen alten Vollzeitvertrag zurück, dann bekommt man im Mutterschutz den Zuschuss vom AG dazu.
Ob das soviel ist wie vor der ersten Elternzeit hängt von einigen Faktoren ab: Vertrag (auf Teilzeit geändert?), Steuerklasse, Gehaltsänderungen...
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.07.2014, 13:27