Guten Tag,
Am 5.4.16 habe ich mein erstes Kind bekommen, habe 2 Jahre Elternzeit beantragt bis 05/2018, habe Elterngeld auf 1 Jahr bezogen. Im zweiten Jahr, also jetzt erhalte ich nichts.
Nun bin ich in der 13 ssw, bekomme mein zweites Kind Anfang April 2018, also noch in der Elternzeit meines ersten Kindes.
Wie läuft es nun ab, weil ich mich da noch in der Elternzeit befinde?
Ich werde ja nur den mindestbetrag an Elterngeld erhalten oder?
Vielen Dank und Lg
von
Manu111
am 20.09.2017, 08:40
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird.
Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten.
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten..
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.09.2017
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Noch eine Frage :-)
Mein Mann hatte keine Elternzeit beim ersten Kind genommen, kann er diese beim zweiten Kind noch anhängen?
Oder hätte ich damals 14 Monate Elternzeit beantragen müssen weil er ja keine genommen hat?
von
Manu111
am 20.09.2017, 08:44
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
das eine hat mit dem andren nix zu tun. elterngeld und elternzeit sind verschiedene dinge. du solltest die laufende elternzeit auf einen tag VOR dem neuen mutterschutz beenden mit bescheinigung vom arzt, schriftlich, damit du das volle mutterschaftsgeld erhälst. elterngeld wird der mindestsatz plus 75 euro geschwisterbonus sein bis kind 1 drei jahre alt ist
von
mellomania
am 20.09.2017, 12:57
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
EZ mit Zustimmung AG - aber kein EG für Kind 1
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.09.2017