Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, Folgender Sachverhalt: Beschäftigungsverbot in 1. SS, da angestellte Ärztin, 1 Jahr Elternzeit, währenddessen erneute SS. Da AG neue Angestellte hat, wird Kündigung seinerseits erfolgen. Was hat man in diesem Fall für Möglichkeiten mit welchen Konsequenzen? 1. Arbeitslosengeld? Kann ja nicht vermittelt an neue Arbeitsstelle werden, da wieder Beschäftigungsverbot folgt? 2. danach Elterngeld möglich? Wonach berechnet sich das, in diesem Fall keine Leermonate stattgefunden (2 Monate vor Ablauf der EZ schwanger)?! Bekommt man dann nur den Sockelbetrag? 3. falls doch wieder direkte Anstellung bei neuem AG mit Beschäftigungsverbot, wie berechnet sich Elterngeld dann? Nach dem Gehalt vor der 1. SS? Leider stoßen diverse Ämter in dieser speziellen Frage an ihre Grenzen. Deshalb mit großem Dank im Vorraus!

von Kollagenkäthe am 23.07.2014, 21:28



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Hallo, der Arbeitgeber kann nicht kündigen, da sie aufgrund der Schwangerschaft ein en besonderen Kündigung haben. 1. Schauen Sie mal hier (da stehen auch interessante Urteile, die die Arbämter ja nicht beachten sollen: Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Der Geschäftsprozess „Einschränkung der Verfügbarkeit bearbeiten“ wird zum kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert. 4. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen • stellen die Umsetzung der beschriebenen Regelungen in den Dienststellen ihres Bezirks sicher. Die Agenturen für Arbeit • nutzen ab sofort bis zur Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht in den beschriebenen Fällen die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. • verwenden zur vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zusätzlich zum Bescheid aus COLIBRI die ergänzende BK-Vorlage 3s328-1. Zusätzlich bekommt man dann nur dann Arbeitslosengeld 1, wenn man tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, weil das Kind betreut ist 2. Natürlich können Sie dann später Elterngeld bekommen. wenn Sie Arbeitslosengeld 1erhalten haben. Die Monate, in denen Sie Arbeitslosengeld 1bezogen haben, werden mit 0 Euro angerechnet. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.07.2014



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

...Mist...alles weg... daher nur noch kurz: Lass die Kündigung prüfen! Während der Elternzeit bist du durch das BEEG vor Kündigung geschützt. Während der Schwangerschaft durch das MuSchG! Bist du am Ende der Elternzeit schwanger, kannst du nicht bzw nur sehr schwer kündbar. 1) Glaub ich auch nicht, denn du könntest ja nicht wirklich in deinem Job arbeiten. Ich weiß aber nicht, ob du es nicht doch bekommen müsstest, weil du durch eine Schwangerschaft nicht benachteiligt werden darfst. 2) Elterngeld, ja das geht nach der Geburt! Wieviele ganze Kalendermonate liegen denn zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem Mutterschutz für Kind 2? Sind es 5 Monate, werden noch 7 aus der Zeit vor dem ersten Kind herangezogen (bei 8 Monaten, noch 2 aus alter Zeit, usw). Das Einkommen der 5 "Zwischenmonate" (ALG1 ist kein Einkommen) wird mit dem Einkommen (7x) von vor der 1. Geburt zusammengerechnet. Die Summe wird durch 12 geteilt, um den Jahresdurchschnitt zu ermitteln. Davon gibts dann ca 65% zzgl Geschwisterbonus. Je mehr Monate also ohne Einkommen zwischen den Geburten liegen, desto geringer wird das Elterngeld. 3) Bekommst du in den Zwischenmonaten Lohn (bzw Geld aus einem Beschäftigungsverbot), dann wird auch der zusammen gerechnet. zB: Es liegen 5 ganze Monate zwischen dem 1. Geburtstag und dem neuen MuSch. Davon bist du 3 Monate beschäftigt (mit BV und BV-Lohn). Dann ist die Rechnung so: 2 Monate mit 0 Euro 3 Monate mit BV-Lohn 7 Monate mit altem (BV) Lohn. Summe... Durchschnitt... 65% Gruß Sabine

von SumSum076 am 23.07.2014, 22:35



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Er darf Dich nicht kümdigen, Du bist schwanger und unkündbar. Nach ende Elternzeit greift das BV und wie beim ersten volle Lohnfortzahlung. Danach Elterngeld wie jetzt ( an den Zahlen ändert sich ja nix ) und 10% Geschwisterbonus obendrauf. Dann reichst am besten gleich 3 Jahre ein ( beitragsfrei krankenversichert) und suchst Dir dann was neues bevor Du da kündigst. Oder lässt es drauf ankommen und gehst wieder hin. Geht ja auch Teilzeit in Elternzeit.

von Sternenschnuppe am 23.07.2014, 22:54



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Danke für eure Antworten. dann bleibt wohl nur noch die Frage wegen des ALG. Natürlich wäre ich unkündbar, aber mein Chef hat wegen des BV in der 1. SS mir das Leben schon sehr schwer gemacht, ein zweites mal halte ich das nicht aus und ich möchte ihn auch nicht "ausnutzen", da er ja das MuSchG wieder zahlen müsste. Eine Kündigung wäre mir somit dtl. lieber!

von Kollagenkäthe am 23.07.2014, 23:23



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Deinen Lohn bekommt er komplett von der Krankenkasse wieder ! Du bekommst ein zweites Kind und willst nicht wirklich tausende Euro verschenken oder ? Die Dir zustehen !!! Lohn, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Dein Chef kann gar nichts machen, BV ist BV. Ich hoffe Du meintest das mit dem ALG nach der Elternzeit von Kind 2 :-)

von Sternenschnuppe am 23.07.2014, 23:33



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgeld bekommt er auch voll von der Krankenkasse wieder. Umlage 2.

von Sternenschnuppe am 23.07.2014, 23:34



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Hallo, Wenn Du schwanger bist zu Arbeitsbeginn bist Du unkündbar und bekommst wieder ein Beschäftigungsverbot. Das Geld bekommt der Arbeitgeber von der Krankenkasse zurück, auch das Mutterschaftsgeld. Ehrlich, ich kann Dich nicht verstehen. Wenn Dir der Arbeitgeber das Leben schon so schwer gemacht hat, warum willst Du ihn schützen? Arbeitslosengeld fließt nicht in die Elterngeldberechnung mit ein. Ein weiterer Vorteil ist, dass Du für Kind 2 die alte Elternzeit abbrechen kannst und Mutterschaftsgeld aus dem Job vor dem ersten Kind bekommst. Liebe Grße Luvi

von luvi am 25.07.2014, 08:57



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