Frage:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Hallo Frau Bader,
nach längerer Recherche rund ums Thema Schutzfristen, Mehrlingsgeburt und Frühchen, finde ich leider keine (für unseren Fall) eindeutige Erklärung und würde mich über ihre Meinung freuen:
- Meine Frau sollte ursprünglich unsere Zwillinge mit dem Stichtag 08.04.13 entbinden.
- Aufgrund der erhöhten Risikoschwangerschaft hatte ihre Frauenärztin am 17.12.12 ein individuelles Beschäftigungsverbot nach §3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen
- Am 20.12.12 wurde sie mit Frühwehen ins Krankenhaus eingeliefert und blieb dort, excl. eines kurzen Aufenthalts Zuhause vom 08.01.-10.01., bis zur Geburt per Sectio in der 30. SSW am 28.01.13.
Nun entspricht ihr Krankenhausaufenthalt exakt den 6 Wochen Schutzfrist die ihr vor der Geburt zugestanden hätten und meine Frage wäre, ob in diesem Fall dieser Zeitraum tatsächlich von der Gesamtschutzfrist abgezogen wird oder nach §6 Abs. 1 MuSchG, aufgrund des Krankenhausaufenhalts gar keine Schutzfrist wahrgenommen werden konnte.
Dann wäre meiner Einschätzung nach die Schutzfrist meiner Frau insgesamt 18 Wochen ab Geburt (12 Wochen Mehrlinge + 6 nicht wahrgenommene Wochen vor der Geburt).
Wenn sie mir hier weiterhelfen könnnte, wäre ich sehr dankbar!
Vielen Dank und Gruß
Björn
von
NicolasundJakob
am 07.02.2013, 22:57
Antwort auf:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Hallo,
trotz des BVs stehen ihr die insgesamt 18 Wochen zu.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.02.2013
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Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Das ist ganz klar geregelt, und auch unabhängig von einem Krankenhausaufenthalt: wenn die Geburt in der Schutzfrist erfolgt werden die fehlenden Tage hinten dran gehängt. Wenn gar keine Schutzfrist genommen werden konnte eben 6 Wochen. Da bei Frühchen/Zwillingen 12 Wochen nach der Geburt Schutzfrist sind gibt es dann also 18 Wochen.
Steht auch so im Mutterschutzgesetz; warum hast Du das nicht gefunden?
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__6.html
von
Andrea6
am 08.02.2013, 00:18
Antwort auf:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Genau!
Der Krankenhausaufenthalt ist irrelevant.
Wichtig ist zur Berechnung des vorgeburtlichen Mutterschutz der "errechnete Geburtstermin"!
Kommen die Kinder vor dem errechneten Termin zur Welt, wird die nicht in Anspruch genommene Zeit einfach hinten dran gehängt. Hinzu kommt der normale nachgeburtliche Mutterschutz!
Der vorgeburtliche Mutterschutz wird NICHT an den tatsächlichen Termin angepasst (also nicht im Nachhinein nach vorn gesetzt).
Wie soll man das auch machen? Mal angenommen, eine Frau ohne Zwillinge und Frühgeburt, bekommt einfach so ihr Kind 3 Tage eher. Dann würde ihr 6-Wochen-MuSchu ja 3 Tage früher anfangen. Sie hat da aber noch gearbeitet! Wie soll das vergütet/berücksichtigt werden?
In euerm Fall zählt bis zur Geburt das Beschäftigungsverbot von der Frauenärztin. Mit der Geburt beginnt der normale Mutterschutz inklusive Mehrlings-, Frühgeburts-Wochen und dem vorgeburtlichen Mutterschutz!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 08.02.2013, 10:14
Antwort auf:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Hallo Andrea,
danke für deine Antwort. Meine Frage zielte auf das individuelle Beschäftigungsverbot ab, das die Frauenärztin, vor ihrem Krankenhausaufenthalt, am 17.12. ausgesprochen hat. Beginnt damit nicht die Schutzfrist und wäre demnach bis zur Geburt am 28.01. aufgebraucht?
Ihr Personaler hat ersteinmal 12 Wochen ab Geburt veranschlagt, weswegen ich nun nochmal nachforschen wollte. Generell wäre ich auch von 18 Wochen ausgegangen....
von
NicolasundJakob
am 08.02.2013, 10:20
Antwort auf:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Hi Sabine,
vielen Dank für die Antwort. Ich werde mich dann mal in die Diskussion mit ihrem Personaler stürzen :)
Gruß
Björn
von
NicolasundJakob
am 08.02.2013, 10:22
Antwort auf:
Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Nun, wenn der Personaler sinnerfassend lesen kann wirst Du mit ihm gar nicht diskutieren müssen :-)
von
Andrea6
am 08.02.2013, 10:32
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Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Die Frauenärztin hat ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 MuSchG ausgesprochen.
Die 6 Wochen vor der Geburt gibt es gemäß § 3 Absatz MuSchG.
Die Verschiebung der 6 Wochen und die Verlängerung der 8 Wochen ergeben sich aus § 6 MuSchG.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 08.02.2013, 13:03
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Schutzfrist bei Frühgeburt und Zwillingen
Sorry, hab ne Zahl vergessen:
Die 6 Wochen vor der Geburt gibt es gemäß § 3 Absatz 2 MuSchG.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 09.02.2013, 01:49