Sehr geehrte Frau Bader,
sollte mein ET der 03.07.2012 bleiben, so wäre der Mutterschutz am 28.08.2012 zu Ende. Laut § 17 (1) des BErzGG würden mir 5/12 bei einem Jahresurlaub von 29 Tage abgezogen werden, da der August nicht vollständig reine Mutterschutzzeit ist. Somit würden mir nach Beendigung der Elternzeit ein Resturlaub aus dem Jahr 2012 von 17 Tage zustehen.
Wie verhält es sich hierbei mit dem BUrlG? Ich habe derzeit eine 5-Tage-Woche und würde im Jahr 2012 mehr als 6 Monate "arbeiten". Habe ich dann Anspruch auf 20 Tage Resturlaub?
Ist der Anspruch der Tage an Resturlaub abhängig davon, wie lange die Elternzeit genommen wird?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Gravida79
von
gravida79
am 04.03.2012, 16:17
Antwort auf:
Resturlaub mittels BUrlG oder BErzGG?
Hallo,
zunächst einmal gibt es das Bundeserziehungsgeldgesetz nicht mehr, es gelten nunmehr das BEEG.
Hiernach steht Ihnen bis einschließlich dem Monat, in welchem der Mutterschutz endet, anteiliger Urlaub zu.weiterhin ist es möglich, diesen Urlaub in dem Jahr zu nehmen, in welchem die Elternzeit endet sowie im Folgejahr.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.03.2012
Antwort auf:
Resturlaub mittels BUrlG oder BErzGG?
Zunächst mal richtet sich der Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.
Danach hast du überhaupt erstmal Urlaub.
Dann kommt der Spezialfall Elternzeit und dazu gibt des das Spezialgesetz BEEG. Und demnach darf dein Urlaub (den du gemäß BUrlG hast) gekürzt werden.
Und zwar um 1/12 für jeden Monat, den du komplett in Elternzeit bist
(in 2012 also für Sep, Okt, Nov und Dez).
Daraus ergibt sich dein Resturlaub für 2012
29 Tage Jahresurlaub geteilt durch 12 = 2,416 Tage pro Monat
2,416 Tage mal 4 = 9,6 für 2012 (und ich mein, der wird aufgerundet)
Wie lange du Elternzeit nimmst, ist egal, es sei denn, du würdest in 2012 nochmal arbeiten...
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 04.03.2012, 16:42