Rechtslage für Beurlaubung von Grundschule Bayern

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Rechtslage für Beurlaubung von Grundschule Bayern

Hallo Frau Bader Meine Schwiegermutter, die aus USA kommt, kommt uns dieses Jahr mal wieder besuchen. Wir sehen sie ca alle 2 Jahre. Dieses Jahr kommt sie Ende April/Anfang Mai fuer 10 Tage, mehr kann sie sich nicht leisten und konnte auch nicht anders Urlaub bekommen. Sie wir jetzt im März 70 Jahre alt und arbeitet immer noch ca 30 - 40 Stunden/Woche im Krankenhaus als Dialyse-Schwester. Nun hat sie uns allen (2 Kinder, 1XKinderkrippe, 1X 4. Klasse, Mann und mir) Karten für ein Konzert in London geschenkt, sich selbst natürlich auch und eine Wohnung in London vom 3. Mai bis 6 Mai gebucht. Ich habe schriftlich bei der Klassenleitung meiner grossen Tochter nachgefragt, ob sie für die Zeit beurlaubt werden kann. Habe auch angeboten, dass sie danach ein kleines Referat über London halten kann und das es doch auch eine tolle Erfahrung für sie wäre. Natürlich werden die Hausaufgaben gemacht und die Hefteinträge nachgemacht! Die Entscheidung, auf welche Schule sie im nächsten Jahr geht ist schon getroffen und sie ist schon auf der Schule angemeldet. Das Übertrittszeugnis erhält sie am 2. Mai! Jetzt haben wir einen Brief der Direktorin erhalten, das sie mein Kind nicht beurlauben können, weil laut § 36 und § 42 (VSO) die Schüler nur aus religiösen Gründen. Erholungsaufenthalt und besonderen persönlichen Gründen (Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung eines Angehörigen, Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch ...) beurlaubt werden kann. Was kann ich jetzt noch machen? Ich hab schon mal um einem Termin zum Gespräch mit der Direktorin gebeten. Noch habe ich aber nichts zurückgehört, die Direktorin hätte heute Sprechstunde gehabt, telefonisch war sie nicht zu erreichen! Im Internet hab ich schonmal geschaut und ein Grund zur Beurlaubung wäre z.B. auch ein runder Geburtstag in der Familie (die einzige Oma die sie hat wird 70) aber wir wollten nicht vor den Osterferien für ca 10 Tage nach USA fliegen und sie für die ganze Zeit rausnehmen. Aber die 2 Tage nach dem Übertrittszeugnis werden ihr nicht gegeben? Wir können uns einen Flug nicht leisten würden mit dem Auto fahren, was bei uns kanpp 1 Stunden Fahrt sind. Klar hätten wir unehrlich sein können und sie einfach krankmelden können, aber soetwas möchte ich meinen Kindern nicht beibringen! Abgesehen davon das sich das Kind sicherlich verplappern würde! Können Sie mir sagen, was für Möglichkeiten uns noch offen sind? Und wo kann ich nachsehen, wieviel Bussgeld wir zahlen müssten wenn wir unser Kind doch unbeurlaubt aus der Schule nehmen? Wir wissen auch nicht, ob dies nicht das letzte Mal ist, das die Omi zu uns fliegen kann, und wir können uns den Flug nach USA und die Urlaubstage einfach nicht leisten! (Klar, kein Grund für die Schulleitung!) Vielen Dank Tigerin1174

von tigerin1174 am 13.03.2012, 11:44



Antwort auf: Rechtslage für Beurlaubung von Grundschule Bayern

Hallo, ich kann das Problem absolut nachvollziehen, gleichwohl würde die Schulpflicht sehr eng gesehen. Deshalb sind sie auf den Goodwill der Direktorin angewiesen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2012



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