Hallo Frau Bader,
folgende situation... Ich habe 2Jahr lang im Büro als Vollzeitkraft gearbeitet und wurde im laufe des zweiten Jahres Schwanger mit meiner ersten Tochter.
Mein Vertrag war befristet auf 2 Jahre sollte jedoch verlängert werden, als ich dann wie bereits erwähnt unerwartet schwanger wurde ...haben ich keine verlängerung meines Arbeitsvertrages bekommen.
Nun bin ich ersteinmal in Elternzeit und erhalte (errechnet auf die 12 Monate vor der Geburt verdientes einkommen) Elterngeld.
NUN bin ich aber wieder Schwanger ...während der Elternzeit.
Meine Frage ... wie errechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind?? Elterngeld steht mir nun bis zum August 2017(für das erste Kind) zu und das Geburtstermin für das zweite Kind ist vorraussichtlich Ende Oktober.
Bin sehr verwirrt und würde mich über eine Antwort Freuen.
Vielen Dank :)
LG mamii2908
von
mamii2908
am 17.01.2017, 19:22
Antwort auf:
Recht auf Elterngeld?
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2017
Antwort auf:
Recht auf Elterngeld?
Entscheidend ist: Wann ist Kind 1 geboren?
Mitglied inaktiv - 17.01.2017, 19:33
Antwort auf:
Recht auf Elterngeld?
Elternzeit hast Du keine aktuell, da kein AG. Deine Absicherung, wegen rente und auch Krankenversicherung ist aktuell nur gewährleistet weil Du EG bekommst. Ansonsten bist du eigentlich Hausfrau. Das nur mal so als Unterscheidung.
Deine Situation hängt jetzt wirklich in erster Linie davon ab wie alt das erste Kind ist bei Geburt von Kind2 und ob Du verheiratet bist. Und, ob in dem falle das Du es nicht bist, Du wenigstens eine Kinderbetreuung hast.
Dein Problem ist, die Absicherung hast Du eben nur solange wie Du Elterngeld bekommst. Sobald das Elterngeld weg fällt, muss eine Lösung wegen Krankenversicherung her. ALG1 bekommst Du nur wenn Du eine Kinderbetreuung nachweisen kannst. Mit ALG1 wärst Du dann auch versichert in der zeit zwischen EG-Ende und neuem Mutterschutz - sofern Du dich entsprechend mindestens 3 Monate vorher beim Arbeitsamt arbeitssuchend und arbeitslos meldest. Alternativ bliebe evtl ALG2/Hartz4 sofern euer Familieneinkommen entsprechend gering ist. Beides wie gesagt sichert den Versicherungsschutz.
Bist Du verheiratet und Dein Mann Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann kannst Du in die Familienversicherung - damit wäre das auch gesichert. Bist Du nicht verheiratet oder Dein Mann kein Pflichtmitglied, ALG1 und ALG2 fallen auch weg, musst Du dich selbst versichern. eine Alternative wäre noch, falls Du das Elterngeld nicht hast splitten lassen, das du die letzten Monate splittest um den EG-Bezug zu verlängern. Gibt dann doppelt so lange Geld (anhand der Monate welche Du splittest), dafür aber nur die Hälfte monatlich. Du wärst aber krankenversichert.
Das ist die "Baustelle" Krankenversicherung.
Die zweite wäre Elterngeld für Kind2. Wie hoch das wird, hängt davon ab wie alt Kind1 bei der Geburt von Kind 2 ist. maßgeblich für das Elterngeld sind immer die letzten 12 Monate vor Antritt, ausgeklammert bei der Berechnung werden dabei Mutterschutzzeiten und Elterngeldmonate - diese aber nur bei ungesplitteter Auszahlung im ersten Lebensjahr. Wird gesplittet, ist das ohne Relevanz, es gilt wie wenn du nur ein Jahr Elterngeld bekommen hättest. Heißt genau, jeden Monat nach dem 1ten Geburtstag den Du keinen Lohn erhälst, geht mit 0 € in die Berechnung für das neue Elterngeld. Bis das Elterngeld runter ist auf den Mindestsatz von 300 € - den bekommt jeder. Arbeitslosengeld würde dabei nicht mit berücksichtigt werden. Zum Elterngeld kommen dann noch 10% Geschwisterbonus dazu bis Kind Nr1 3 Jahre alt wird. was noch wichtig ist, den krankenversicherungsstatus den du bei Beginn Mutterschutz/Elterngeld hast, der gilt dann auch für den zweiten Elterngeldbezug. Sprich, bist Du beitragsfrei, dann musst Du nicht zahlen. Musstest Du dich selbst versichern, musst du das auch beim neuen Elterngeld.
Hoffe das hilft dir etwas weiter zwecks weiterer Planung.
Ach so, falls Du dich arbeitslos melden willst und die beim Amt sagen, nee ist nicht, Du hast aber Betreuung usw, lass Dich nicht drauf ein. Solange du nicht krank geschrieben bist, ein BV bekommen hast (was ja eh Blödsinn in deinem Fall wäre) kannst Du dich arbeitsmäßig zur Verfügung stellen. das es faktisch eher nicht der Fall ist das man dich hochschwanger einstellt, ist nicht Dein Problem. Wichtig ist nur, Du KANNST und WILLST arbeiten. Wäre dann auch hilfreich wegen Mutterschutzgeld.
Mitglied inaktiv - 17.01.2017, 20:00