MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

Hallo zusammen! Im Mutterschutz bekommt man ja das gleiche Geld, als wenn man arbeiten gehen würde. Das gilt doch auch, wenn man zu einem Hauptjob noch einen Minijob hat, oder? Gruß Sabine

von SumSum076 am 28.08.2014, 10:25



Antwort auf: MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

Hallo, nein. Bzgl. des Minijobs haben Sie ja nicht in die Krankenversicherung eingezahlt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.08.2014



Antwort auf: MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

Allerdings zahlt der AG doch auch die Umlage 2, warum gibts dann kein MuSchu-Geld? Die KK-Versicherung läuft doch eigentlich über den Hauptjob. Gruß Sabine

von SumSum076 am 28.08.2014, 18:10



Antwort auf: MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

zahlt der AG keine U2 nur einen ganz geringen KK-Beitrag. Da du keine KK-Beiträge zahlst (und der AG nur einen Pauschalbetrag) gibt es auch kein MuSchuGeld. So einfach ist das.

von ALF0709 am 29.08.2014, 13:30



Antwort auf: MuSchu-Geld bei Hauptjob und Minijob

Hm, hab selbst die Abrechnung der Minijob-Zentrale für eine Putzperle gesehen, da stand die Umlage 2 explizit genannt. Und die Minijob-Zentrale schreibt auf ihrer Homepage dazu das: "Ist die Arbeitnehmerin bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, ist Folgendes zu beachten: Überschreitet das Gesamtnettoarbeitsentgelt aus den Beschäftigungsverhältnissen den Betrag von kalendertäglich 13,00 Euro, haben sich alle Arbeitgeber an dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in dem Verhältnis zu beteiligen, in dem die Nettoarbeitsentgelte aus den verschiedenen Arbeitsverhältnissen zueinander stehen. Das gilt auch dann, wenn schon das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung höher als 13,00 Euro kalendertäglich sein würde." Und die AOK das: (http://www.aok.de/bundesweit/leistungen-service/ratgeber-foren-eltern-kind-26544.php?action=detail&threadId=18727) "Wir haben gute Nachrichten für Sie: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschüsse erhalten Sie aus beiden Beschäftigungen. Das Mutterschaftsgeld beträgt insgesamt 13,- Euro täglich und wird für die Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse anteilig vom Nettoentgelt der einzelnen Beschäftigung abgezogen. Im Ergebnis erhalten Sie somit Ihr regelmäßiges Einkommen aus beiden Beschäftigungen in voller Höhe. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld füllen Sie einfach die Rückseite der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag aus. Bitte fügen Sie eine kurze schriftliche Information über Name und Adresse des Nebenjob- Arbeitgebers bei. Die KollegInnen der AOK werden dann bei beiden Arbeitgebern die besondere Verdienstbescheinigung anfordern und nach Erhalt das Mutterschaftsgeld und auch den jeweiligen Arbeitgeberzuschuss berechnen." Und der Familien-Wegweiser vom Familienministerium: (http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Service/fragen-und-antworten.html?frage=162970) "Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, so sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses wird durch das zustehende Nettoarbeitsentgelt und die anteilige Anrechnung des laufenden Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse bestimmt. Auf die Versicherungspflicht der Beschäftigten kommt es nicht an. Deshalb ist auch bei einer geringfügigen Beschäftigung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen und der anteilige Arbeitgeberzuschuss an die Arbeitnehmerin zu zahlen. Die Arbeitgeber stimmen sich ab, gegebenenfalls kann die gesetzliche Krankenkasse der Mitarbeiterin die Berechnung vornehmen. Der Arbeitgeber kann sich die Aufwendungen im Schwangerschaftsfall von der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeitnehmerin im Rahmen des Umlageverfahrens (U2-Verfahren) auf Antrag erstatten lassen." ??? Gruß Sabine

von SumSum076 am 29.08.2014, 21:43



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