Kündigung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Sehr geehrte Frau Bader, bei meinem ersten Kind hab ich drei Jahre Elternzeit genommen, diese läuft normalerweise bis zum 09.05.2016. Ich bin nun wieder schwanger und der ET ist der 01.09.2015. Damit ich das volle Mutterschaftsgeld erhalte, muss ich ja die jetzige Elterzeit zum Beginn des Mutterschutz von Kind 2 bei meinem Arbeitgeber kündigen. Laut Rechner würde mein Mutterschutz am 21.07.2015 beginnen. Muss ich zu diesem Datum kündigen oder einen Tag vorher? Entstehen Nachteile für mich, wenn ich die Elternzeit kündige? Die restliche Elternzeit von Kind 1 könnte ich ja an die 3 Jahre Elternzeit von Kind 2 anhängen,oder? Muss hier der Arbeitgeber zustimmen? Was wenn er dies nicht macht? Wenn ich nach der Elternzeit von Kind 2, zu einem anderen Arbeitgeber wechsle würde, kann ich dann die restliche Elternzeit von Kind 1 mitnehmen oder verfällt dieses dann? Reicht es wenn ich die Elternzeitkündigung von Kind 1 zusammen mit dem Elternzeitantrag von Kind 2 beim Arbeitgeber abgebe oder solle dies vorher passieren? Endschuldigen Sie bitte die vielen Fragen, aber ich hab schon einiges zu diesem Thema gelesen und bin nun ziemlich verwirrt Mit freundlichen Grüßen Kitti

von kitti120 am 25.03.2015, 12:04



Antwort auf: Kündigung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.03.2015



Antwort auf: Kündigung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Da Du die Elternzeit von Kind 2 erst nach der Geburt melden kannst, der Mutterschutz aber 6 Wochen eher beginnt davor. Zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden, nicht kündigen. Um Übertragung der verbliebenen Zeit bitten. Ob das zu einem neuen AG mitgenommen werden kann weiß ich nicht.

von Sternenschnuppe am 25.03.2015, 13:19



Antwort auf: Kündigung der Elternzeit bei erneuter Schwangerschaft

Wenn der MuSchu am 21.07. beginnt, bestimmt man das Ende der EZ für den 20.07. (vielleicht schreiben: Elternzeit bis 20.07. einschließlich) Ja, es könnten Nachteile entstehen, wenn der AG mit der Übertragung von EZ nicht einverstanden ist. Vor Gericht wird es den AG aber immer schwerer gemacht, die Übertragung abzulehnen! Die frei gewordene EZ kann man danach noch nehmen, wenn der AG zustimmt. Wenn du den AG wechselst...der neue AG ist nicht an die Vereinbarungen zwischen dir und dem alten AG gebunden. Gruß Sabine

von SumSum076 am 25.03.2015, 20:20



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