Frage: Kinderbetreuung

Hallo Frau Bader, Meine Elternzeit endet Mitte November. Ich nehme dann meinen Rest Urlaub und gehe im Januar wieder arbeiten. In meiner ersten Schwangerschaft erhielt ich eine Beschäftigungsverbot. Mein Partner und ich haben uns jetzt dazu entschieden ein weiteres Kind zu bekommen. Möglicherweise könnte schon eine Schwangerschaft während der noch bestehenden Elternzeit entstehen. Meine Fragen sind nun: 1. Habe ich Anspruch auf den gleichen Lohn (inklusive schichtzulagen Durchschnitt) wie im ersten BV auch wenn ich noch während der aktuellen Elternzeit schwanger werde und nicht einen Tag arbeiten gehe? 2. Die Betreuung für unser erstes Kind übernehmen ab Januar meine Eltern da sie mit uns in einem Haus wohnen. Wir haben ganz bewusst erst für Aug/19 einige Anmeldungen in Kindergärten getätigt. Ist das eine ausreichende Betreuung oder muss ich unser Kind bei einer Tagesmutter abgeben, falls ich erneut schwanger werde und wieder ein Beschäftigungsverbot erhalte?

von s@bine am 22.09.2017, 00:14



Antwort auf: Kinderbetreuung

Hallo, 1. Ja 2. Wenn sie es tatsächlich machen, ist es gut. Rechnen Sie aufgrund der geänderten gesetzeslage damit, dass der AG Sie umstzt u nicht ins BV schickt Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.09.2017



Antwort auf: Kinderbetreuung

warum solltest du geld erhalten wenn du eh in elterzeit bist? du bist ja daheim, daher auch kein bv. auch wenn du in der ersten schwangerschaft ein bv erhalten hast, heißt das noch lange nicht, dass du in einer zweiten wieder eins bekommst. der AG muss dich, falls es ein bv vom AG war, einem neuen, gefährdungsfreien, arbeitsplatz zuweisen. kann auch logischerweise eine andere tätigkeit sein. das ist seine pflicht das zu prüfen, zum glück wurden die gesetze dahingehend verschärft. erst wenn er dir überhaupt keinen andren arbeitsplatz zuweisen kann, den du übrigens annehmen MUSST, darf er ein bv aussprechen. aber halt erst, wenn du arbeiten würdest, nicht in einer elternzeit. diese vorzeitig zu beenden um ins bv zu gehen, ist nicht rechtens und nicht möglich. sollte das bv von deinem arzt ausgesprochen worden sein auf Grund medizinischer gründe damals, heißt das nicht, dass du jetzt automatisch wieder eins bekommst, da die konstellationen bei jeder schwangerschaft neu sind. bezüglich der kinderbetreuung finde ich es toll, dass die eltern die betreuung übernehmen. es gibt keine gesetzliche regelung wer das kind betreut. das ist doch eure sache. wenn ihr den platz ab august habt und die eltern das machen, ist doch klasse!

von mellomania am 22.09.2017, 05:31



Antwort auf: Kinderbetreuung

Ja ich gehe auch davon aus das ich wieder arbeiten werde. Versteh mich bitte nicht falsch. Die Schwangerschaft planen wir bald. Die Elternzeit ist auch nicht mehr lange. Ich würede also eine zeit bis zur Geburt überbrücken und da muss ich wissen was mich finanzielle erwartet. Gegebenenfalls können wir es uns nämlich nicht leisten früh ein zweites Kind zugekommen wenn ich nicht arbeiten darf aber auch keinen Ausgleich erhalte. Darum habe ich gefragt.

von s@bine am 22.09.2017, 06:40



Antwort auf: Kinderbetreuung

Diese Frage taucht hier täglich mehrmals auf und über die Suchfunktion bekommst du da recht viele Infos. Wenn es finanziell nicht machbar ist,dann wäre doch z.b. 1 Jahr arbeiten und dann eine Schwangerschaft möglich somit errechnet sich das Elterngeld ganz normal nach den letzten 12 Monaten. Also müsste es dann ja gleich dem was du jetzt bekommst sein.

von Surematu am 22.09.2017, 07:17



Antwort auf: Kinderbetreuung

es kann halt nur dann ein kind geben, wenn man sich das leisten kann. ein schwangerschaft beginnen und mit einem bv rechnen, dass man ohne arbeit geld bekommt, was der steuerzahler zahlt finde ich schon arg berechnend. wir haben auch lange mit den kindern gewartet, als es halt finanziell möglich war.

von mellomania am 22.09.2017, 08:04



Antwort auf: Kinderbetreuung

Sehe ich anders. Hier ist ja eine finanzielle Absicherung vorhanden - ein fester Job. Wenn sie nun arbeiten möchte und auch eine Kinderbetreuung hat, dann kann sie doch ruhig schwanger werden. Entweder findet der AG dann eine Tätigkeit für sie, oder sie bekommt ein BV. In beiden Fällen erhält sie Geld. Jemand, der im Büro arbeitet, und sicher ist, in der Schwangerschaft arbeiten zu dürfen, kann ja die Kinder auch in kurzem Abstand bekommen (und wenn es dann zu einem BV vom Arzt oder eine AU kommt, ist der "Schaden" auch da). Ich fände es unfair, wenn eine Frau, die in einem Job arbeitet, in dem man schwanger ein BV bekommt, einen größeren Abstand zwischen den Kindern haben muss.

von Tina_33 am 22.09.2017, 08:41



Antwort auf: Kinderbetreuung

Wie alt ist überhaupt kind 1? Ansonsten entweder gehst du ab Januar arbeiten und bekommst eben Gehalt. Oder im Falle eines BV dann ab Januar entsprechende Leistungen. Für das neue eg ist dann das Einkommen der letzten 12 Monate entscheidend sofern kind1 älter wie ein Jahr ist - grob zusammengefasst.

Mitglied inaktiv - 22.09.2017, 09:08



Antwort auf: Kinderbetreuung

ist ja richtig. aber halt nur wenn sie arbeiten geht und schwanger ist oder wird und DANN gerechtferitiger weise ein bv erhält. während der jetzt noch laufenden elternzeit bekäme sie aber keines, erst ab januar wo sie eh arbeiten geht. sie fragte IN der elternzeit

von mellomania am 22.09.2017, 10:40



Antwort auf: Kinderbetreuung

Unser Kind ist knapp 10 Monate. Wir wünschen uns einen geringen Altersunterschied für die Kinder. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und wir stehen finanziell gut da. Es ist und aber nicht möglich "über die Runden" zu kommen wenn mein Gehalt wegfallen würde. @mellomania : ich möchte keinem Steuerzahler sein Geld wegnehmen. Ich möchte einfach nur von Frau Bader wissen was für finanzielle Mittel mir (nicht) zur Verfügung stehen bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist!

von s@bine am 22.09.2017, 14:46



Antwort auf: Kinderbetreuung

S@bine ich schreibe dir gleich. Vergiss das vorher geschriebene. Bin aktuell unterwegs. Evtl antwortet ja Fr. Bauer noch vorher

Mitglied inaktiv - 22.09.2017, 15:00



Antwort auf: Kinderbetreuung

So, das passiert wenn man mal eben nebenbei will.... Also jetzt der Reihe nach. Ich gehe jetzt mal nach deinem Nachsatz davon aus, deine erste Tochter wird Mitte November 1 Jahr alt. Kinderbetreuung habt ihr über die Großeltern, spätestens ab Aug/Sep durch Krippe/KiGa. Du willst ab Mitte Nov - wenn Deine EZ endet - erst deinen alten Urlaub nehmen und dann ab Januar wieder in VZ arbeiten. Bis dahin würdest du am liebsten wieder schwanger sein. Ich kann dich beruhigen, das könnt ihr entspannt angehen. Du wirst damit mindestens das gleiche EG haben wie bei euren ersten Kind. Und jetzt die Begründung.... Solltest du jetzt sofort schwanger werden, wäre es Anfang bis Mitte November frühstens "amtlich". Da Du scheinbar von Anfang an gesagt hast, das du nach dem Jahr EZ wieder kommst in VZ, würde das auch in etwas mit dem Zeitpunkt passen wo ein Arzt die Schwangerschaft bestätigen könnte. ich lese auch nichts davon das du vor hast wegen einer Schwangerschaft frühzeitig die EZ zu beenden - den Hinweiß in die Richtung kannst du getrost vergessen. Deine EZ endet ja regulär und damit kann man dir auch keinen Betrug vorwerfen. Dein AG muss dann eben neu prüfen ob er für dich geeignete Arbeit hat, und wenn nicht, muss er eben entsprechend ein BV ausstellen. oder sofern das BV vom Arzt kommen sollte, müsste der neu prüfen ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. jede Schwangerschaft ist für sich selbst zu sehen. mein Denkfehler bei der ersten Antwort war, das ich davon ausgegangen bin das deine EZ erst im Januar endet - das ist aber ja gar nicht der Fall. Den deinen VZ-Urlaub kannst du nur dann nehmen, wenn du eben nicht mehr in EZ bist. Fraglich ist halt nur die Frage, musst du den Urlaub erst nehmen oder greift sofort ein BV. Das hängt auch davon ab wer genau das BV ausstellt. So, nun zum Thema wie berechnet sich das neue EG. Also, wie ich sagte wird das neue EG aus dem Einkommen berechnet was man in den 12 Monaten vor erneuten Bezug hatte. Ausgeklammert werden allerdings eben Mutterschutzzeiten UND - das ist jetzt wichtig weshalb ich fragte wie alt eure Tochter ist - bis zu 14 Monate EG. In deinem Fall wird also ein Teil des Einkommens - sofern du sofort schwanger wirst - aus dem Zeitraum berechnet der auch für eure ältere Tochter maßgeblich war. Da du scheinbar wieder VZ arbeiten willst, würden sich diese Zeiten voll ergänzen. es ist also egal wie schnell du schwanger wirst, du wirst bei der Konstellation auf jeden Fall das gleiche EG bekommen. Was noch dazu kommt ist eben, das du 10% Geschwisterbonus oben drauf bekommst bei Kind 2 solange bis eure ältere Tochter ihren 3ten Geburtstag feiert. Es könnte also sogar mehr EG werden wie beim ersten Kind. Und ja, Du bekommst in einem BV das was du auch ohne bekommen würdest. Meiner Meinung müsste also in dem Fall das du der Schwangerschaft keine einzigen Tag arbeiten konntest, der gleiche Durchschnittslohn wie beim ersten BV greifen. Da kann Fr. Bader aber evtl genaueres sagen - notfalls die Frage extra stellen. Und da du eine Betreuung eben hast, konntest du auch theoretisch arbeiten - einem BV deshalb steht also nichts im Wege. Wenn allerdings geplant war nach dem Jahr weniger zu arbeiten, sähe es anders aus. Aber so haben ich dich nicht verstanden, ich erwähne es nur der vollständiger halber.

Mitglied inaktiv - 22.09.2017, 16:31



Antwort auf: Kinderbetreuung

Sie schreibt nichts von vorzeitiger Beendigung der EZ. Sondern das sie ab Mitte November sich im URLAUB befindet bis Januar. Sie fragt lediglich was wäre wenn sie schwanger werden würde innerhalb der EZ - eine Schwangerschaft können Ärzte aber meistens erst 6 Wochen nach der letzten Periode sicher bestätigen. Meistens sogar erst später. Wir haben fast Ende September - jetzt rechne mal nach....

Mitglied inaktiv - 22.09.2017, 16:33



Antwort auf: Kinderbetreuung

Danke für deine sehr ausführliche Antwort. Das beruhigt mich alles sehr und ich kann ganz entspannt in die Zukunft schauen. Ich arbeite in einem Labor und mein Arbeitgeber kann mir in meinemeinem Augen schon einen Platz zur Verfügung stellen. Zb am Telefon oder nur am PC. Ich weiß aber nicht ob er dann trotzdem einen Ersatz für die eigentliche Arbeit im Nachtdienst oder am Wochenende einstellen kann. Da sehe ich eher das Problem das den Kollegen dann jemand fehlt und sie die Mehrarbeit auffangen müssen. Aber wir werden sehen. Erstmal schwanger werden :) Aber noch mal vielen Dank für deine nette und nicht abwertende Antwort

von s@bine am 22.09.2017, 17:43



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