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| Geschrieben von FigenKir am 23.02.2013 |
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In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Ich bin in der Elternzeit schwanger!
Habe das Elternzeitgeld auf zwei Jahre geteilt, werde es das letzte mal im Mai kriegen.
Erstes Kind kam 02.07.2011
Zweitest Kind kommt voraussichtlich 05.10.2013
Was und in welcher Höhe steht mir alles zu?
Wie sieht es mit dem Elternzeitgeld aus wie wird das berechnet?
Danke euch schonmal für die Antworten.
MfG Figen |


Antworten:
Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von SumSum076 am 23.02.2013
Was steht mir ALLES zu????
Wenn du zwischen den Geburten nicht arbeiten warst, bekommst du fürs zweite Kind 300 Euro Elterngeld zuzüglich 75 Euro Geschwisterbonus.
Ob du Mutterschaftsgeld erhältst, hängt von deiner Krankenversicherung, und deinem Berufsstatus (hast du einen AG oder nicht) ab.
Gruß
Sabine |
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Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von FigenKir am 23.02.2013
Bin in einem Arbeitsverhältnis aber bin im Mutterschaftsurlaub
Habe vor der Geburt gearbeitet! |
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Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von FigenKir am 23.02.2013
Wie lange gibt es die 300 Euro ind die 75 Euro den?
Ist das auf ein Jahr beschränkt oder kann ich das zwei Jahre bekommen? |
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Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von SumSum076 am 23.02.2013
Die 375 Euro gibt es für ein Jahr.
Man kann sie splitten lassen, dann gibt es die Hälfte für fast 2 Jahre.
Gruß
Sabine |
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Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von SumSum076 am 23.02.2013
Dann könntest du deine Elternzeit bis zum 22.08. verlängern, dann bekämst du 14 Wochen lang das Mutterschaftsgeld aus dem alten Vertrag.
Das Elterngeld bleibt das gleiche.
Gruß
Sabine |
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Re: In der Elternzeit schwanger! Elternzeitgeld???
Antwort von N.BADER am 25.02.2013
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB |
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