Sehr geehrte Frau Bader,
zur Ausgangssituation: ich habe am 01.08.2013 eine Tochter geboren und bin bis zum 01.08.2015 in Elternzeit. Mit meinem Arbeitgeber ist vereinbart, dass ich ab April 2014 10 Stunden pro Woche arbeite und ab August 20 Stunden pro Woche. Dies wurde auch schriftlich festgehalten. Meine Frage ist nun, wie es sich mit dem Mutterschaftsgeld verhält, wenn ich in der Elternzeit wieder schwanger werde:
1. Wenn der Mutterschutz nach dem Elterngeldbezug für das erste Kind beginnt und ich dann bereits ein oder zwei Monate Teilzeit gearbeitet habe, berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld dann auf den Verdienst aus der Teilzeitstelle?
2. Wenn der Arbeitgeber aufgrund der erneuten Schwangerschaft die Teilzeitvereinbarung verweigert, erhalte ich dann im Mutterschutz für das zweite Kind nur den Sockelbetrag der Krankenkasse?
3. Solle ich in der zweiten Schwangerschaft Beschäftigungsverbot erhalten, muss der Arbeitgeber dann nur das Einkommen zahlen, dass aus der vereinbarten Teilzeitregelung resultieren würde?
Danke für Ihre Auskunft und viele Grüße
Cocogy
von
cocogy
am 16.01.2014, 08:20
Antwort auf:
Höhe des Mutterschutzgelds bei erneuter Schwangerschaft
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2014
Antwort auf:
Höhe des Mutterschutzgelds bei erneuter Schwangerschaft
Bei einem BV bekommst Du das was Du verdienen würdest.
Teilzeit die schriftlich vereinbart ist kann wegen Schwangerschaft nicht widerrufen werden.
Um volles Mutterschutzgeld zu erhalten beendest Du einfach Deine Elternzeit zum Tag vor dem Mutterschutz, dadurch lebt Dein alter Vollzeitvertrag auf und Du bekommst Mutterschutzgeld in Höhe des Vollzeitgehaltes.
von
Sternenschnuppe
am 16.01.2014, 08:49