Sehr geehrte Frau Bader,
unser Sohn besucht einen privaten Waldkindergarten außerhalb unserer Wohnortgemeinde. Die Betriebskosten für diesen Kindergarten werden von anderen Gemeinden übernommen, unsere Gemeinde verweigert jedoch einen Kostenausglich. Laut §28 des hessischen KiföG muß die Wohnortgemeinde diesen Ausgleich jedoch leisten, ist das richtig?
1) Wie können wir vorgehen, um diesen Kostenausgleich zu erhalten?
2) unsere Tochter hatten wir ebenfalls dort angemeldet für 10/2014 und müssen jetzt wegen dieser verweigerten Kostenübernahme die Anmeldung zurückziehen, noch vor der Eingewöhnung, da für uns 2 Kinder dort nicht finanzierbar sind. Der Kindergarten beharrt jedoch auf eine Kündigungsfrist 3 Monate zum Quartalsende, d.h. wir müssten bis 31.12. zahlen, obwohl sie garnicht hingeht! Ist das rechtens und gibt es eine Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
A.K.
von
finettchen
am 25.08.2014, 18:42
Antwort auf:
Gemeinde verweigert Kostenausgleich bei Kiga Gebühren
Hallo,
die Frage ist doch, ob es eine staatlich anerkannte Einrichtung ist.
Liebe Grüße
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.08.2014
Antwort auf:
Gemeinde verweigert Kostenausgleich bei Kiga Gebühren
Die Gemeinde muss das nur leisten, wenn sie selbst keinen Platz zur Verfügung stellen kann. Haben die einen Platz für Euch gehabt ?
Habt ihr Euch um einen Platz in Eurer Gemeinde bemüht ?
Den Vertrag habt ihr unterschrieben, sofern muss er erfüllt werden.
Es sei denn es gibt genügend Kinder auf der Warteliste, dann kann der private Träger darauf zurückgreifen und entbindet Euch aus Kulanzgründen.
von
Sternenschnuppe
am 25.08.2014, 19:48
Antwort auf:
Gemeinde verweigert Kostenausgleich bei Kiga Gebühren
Hallo, danke für Deine Antwort,
kennst Du Dich mit dem hessischen Kifög aus? Soweit ich es verstanden habe, haben wir Eltern Wahlrecht bei der Einrichtung.
Ich bezog mich bei meiner Frage auf das Hessische Kifög:" Für den Fall, dass ein Kind eine Einrichtung außerhalb seiner Wohnortgemeinde besucht, ist ein Ausgleich zu zahlen (§ 28 HKJGB). Die Regelung dient der Gewährleistung des Wahlrechts der Eltern. " Unsere Gemeinde verweigert aber diesen Kostenausgleich und wir sind gegenüber anderen Eltern aus anderen Gemeinden benachteiligt.
Eigentlich müßte das doch zu unseren Gunsten sein, oder habe ich das falsch verstanden? (bin ja juristischer Laie)
Darum gehts.
Danke, AK
von
finettchen
am 26.08.2014, 11:52