Hallo Frau Bader,
ich habe neben meinem Angestelltenverhältnis ein kleines Nebengewerbe weil ich Hobbykünstlerin bin und in einem Online-Shop meine Artikel anbiete und damit auf der rechtlich sicheren Seite sein möchte. Die Einkünfte sind sehr gering weil ich zeitlich eingebunden bin und das Nebengewerbe auch nur so nebenbei läuft.
Muss ich das Nebengewerbe angeben beim Antrag auf Elterngeld? Oder soll ich das Nebengewerbe besser in der Elternzeit ruhen lassen und erst danach wieder beleben?
Ich bin mir gerade sehr unsicher wie ich es am Besten handhaben soll.
Ganz lieben Dank für Ihren Tipp!
Daniela
Mitglied inaktiv - 03.05.2011, 10:05
Antwort auf:
Frage zum Elterngeldantrag bei Nebengewerbe
Hallo,
wenn Sie es vor der EZ betreiben u dann nicht, wird ja der fehlende Gewinn beim EG mit angerechnet.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.05.2011
Antwort auf:
Frage zum Elterngeldantrag bei Nebengewerbe
Also wenn Du dort Gewinn gemacht hast, dann solltest Du dass zur Berechnung des Elterngeldes auf jeden Fall mit angeben. Ob Du es nun in der Bezugszeit weiter betreiben willst, was Dein Elterngeld verringern würde, musst Du letztendlich selbst entscheiden.
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 03.05.2011, 11:05
Antwort auf:
Frage zum Elterngeldantrag bei Nebengewerbe
Ganz lieben Dank, leider ist es auf einen Gewinn bislang nicht rausgelaufen weil ich im ersten Jahr natürlich mehr Ausgaben hatte als Einnahmen und im letzten Jahr die Einnahmen nicht so hoch waren wie gedacht (und vom Vorjahr "geplant"), die EÜR war ein Minus.
Mitglied inaktiv - 03.05.2011, 11:17