Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Guten Tag, leider muss ich die Frage stellen, obwohl ich so einiges gelesen habe. 1. Kind habe ich im Juli 2015 bekommen. 3 Jahre Elternzeit und 1 Jahr Elterngeld erhalten. 2. Kind bekomme ich jetzt im Juli 2017 während meiner Elternzeit und 3 Jahre wieder Elternzeit beantragt. Elternzeit von Kind1 beende ich jetzt zum Mutterschutz von Kind2 und möchte dann die restliche Elternzeit von Kind1(ca. 13 Monate übrig) dann bei Kind2 nach der Elternzeit hinten dranhängen. Das geht und steht mir zu oder?? Wie hoch ist das Mutterschutzgeld und mein Elterngeld dann jetz? Vielen dank

von Newbaby2017 am 20.04.2017, 14:26



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Beim Betreuungsgeld kommt es auf das Bundesland an. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.04.2017



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft in Elternzeit

Elterngeld = Mindestsatz von 300€ + Geschwisterbonus oder bist Du TZ in EZ tätig? Mutterschutzgeld entsprechend gültigem Vertrag. Also vermutlich in der Höhe wie bei Kind 1

Mitglied inaktiv - 20.04.2017, 20:51



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