Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe eigentlich noch bis Januar 2015 Elternzeit. Da wird meine Maus dann zwei. Jetzt bin ich jedoch wieder schwanger und werde voraussichtlich im März entbinden. Wie ist das jetzt mit dem Elterngeld? habe es mir bei meiner Tochter auf ein Jahr auszahlen lassen, also bekomme ich seit januar nichts mehr. habe aber bis jetzt auf 450€ Basis gearbeitet. bekomme ich jetzt für das zweite nur den mindestsatz von 300€ oder wird mein vorheriger Lohn (vor der ersten Ss) mit in die Berechnung einfließen? müsste nach Beendigung der Elternzeit ca 6 Wochen arbeiten bevor erneut der mutterschutz beginnt. mfg Tanja
von
Tanja82
am 30.07.2014, 18:48
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.08.2014
Antwort auf:
Elternzeit
Kommt Kind 2 im März 2015 und beginnt der MuSchu im Februar 2015, dann ist für das Elterngeld das Einkommen aus den Monaten Jan 2015 bis Feb 2014 relevant.
Also wird das neue Elterngeld aus dem 450-Euro-Job berechnet.
Probier dazu mal den Elterngeldrechner vom Familienministerium aus. Da kannst auch zB eingeben, dass du 12 oder 9 Monate den 450-Euro-Job gemacht hast (ausführliche Berechnung).
Unter Umständen kann es bei dir Sinn machen, wenn du auf die Ausklammerung des Februar (Mutterschutz) verzichtest. Dann würde dein Gehalt vom Februar 2015 mit berücksichtigt. Probier das beim Elterngeldrechner mal aus.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 31.07.2014, 07:13
Antwort auf:
Elternzeit
Also es is jetzt definitiv so dass ich Ende März 2015 entbinden werde. Meine Elternzeit endet am 09.01.2015. Danach muss mich doch eigentlich mein alter Arbeitgeber wieder einstellen und den vollen Lohn bezahlen bis mein Mutterschutz Mitte Februar beginnt oder? Auch wenn ich gleich ein BV bekommen würde (bin Arzthelferin). und danach gibts dann ganz normal Mutterschaftsgeld von der KK und vom Arbeitgeber oder?
lg tanja
von
Tanja82
am 05.08.2014, 14:12