Frage: Elternzeit verkürzen

Hallo, ich bin jetzt seit einem halben Jahr in Elternzeit und habe eigentlich zwei Jahre beantragt und das Elterngeld splitten gelassen. Nun muss ich wohl leider wie es aussieht doch schon wieder nach einem Jahr oder anderthalb Jahren arbeiten gehen, da wir es finanzielle leider doch nicht hinbekommen, Wie sieht es denn dann mit dem restlichen Elterngeld aus wird das dann noch ausgezahlt bzw bekomm ich wenn ich das jetzt bald ändere die nächsten Monate den vollen Betrag oder verfällt dann der Rest?

von jodi87 am 27.07.2014, 22:19



Antwort auf: Elternzeit verkürzen

Hallo, wenn Sie mehr als 30 Std arbeiten gehen endet die EZ. Sonst können Sie in der EZ arbeiten gehen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.08.2014



Antwort auf: Elternzeit verkürzen

Da es sich nur noch um die Auszahlung von Elterngeld handelt (ab 1. Geburtstag), ändert sich da nix. Du könntest aber beantragen, dass dir der Rest (ab 1. Geburtstag) auf einmal ausgezahlt wird. Gruß Sabine

von SumSum076 am 28.07.2014, 09:57



Antwort auf: Elternzeit verkürzen

Wie sieht es aus,wenn meine Stelle besetzt ist bis zum Ende von den eigentlich zwei Jahren Elternzeit -habe ich da auch schon vorher ein Anrecht drauf?

von jodi87 am 28.07.2014, 13:48



Antwort auf: Elternzeit verkürzen

Nur bedingt! Die Anmeldung für den Zweijahreszeitraum ist bindend! Trotzdem gibt es die Möglichkeit, während der Elternzeit Teilzeit zu machen. Voraussetzungen stehen zB hier: § 15 Absatz 7 BEEG: Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen: 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt." Wenn aber genau dein Posten mit einer Vertretungskraft (auf 2 Jahre) besetzt ist und du nirgends anders eingsetzt werden kannst, sieht es schlecht aus. Gruß Sabine

von SumSum076 am 29.07.2014, 09:49



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