Frage: Elternzeit Übertragung Nachtrag

Sehr geehrte Frau Bader, das BEEGesetz sieht für jedes Kind 3 Jahre Elternzeit. Da meine Schwangerschaften kurz auf einender flogten, konnte ich nie die ganze 3 Jahre ausschöpfen. 2007 kamm mein 3 Kind zur welt. Damals habe ich bei meinem AG Übertragung der verbeibenden Zeit beantragt. Er hat ohne Angaben von Gründen abgelehnt. Ich habe Sie damals konsultiert, und sie schrieben mir das ich nichts unternehmen kann, da AG zustimmen mus. Nun am 21. April 2009 gab es Urteil vom BAG das der AG an biliges Ermessen gemäss § 315 BGB gebunden ist und den Antrag nicht ohne Begründung ablehnen können. Nun habe ich mein AG widerholt um Übertragung gebeten. Seid ich im Elternzeit bin gab es 4 neue Chesf bei meinem AG. Der eine hat Email als Schriftstück anerkannt, der nächste nicht mehr. So stellte ich fristgemäss mein letzten Antrag auf Elternzeit per email aus Gehohnheit da die anderen auch so anerkannt wurden. 2 wochen später kamm Brief das die form nicht richtig sei und ich somit gleich darauf breiflich Antrag stellte, dieser jedoch nicht mehr fristgerecht. somit kürzte für mein dafürhalten AG die letzte Übertragungszeit wirkürlich und die erste übertragung lehnet er ab da der Antrag weit nach Vollendung des 3 Lebensjahres und damit verspätet erfolgte. Aber mir wurde doch in der Vergangenheit immer die Übertragung abgelehnt. Ich würde mich über Ihren Rat sehr freuen. JP Ich schreb im forum am 05 aug aber leider blieb es ohne Antwort.

Mitglied inaktiv - 06.08.2009, 10:53



Antwort auf: Elternzeit Übertragung Nachtrag

Hallo, dann sind Sie mir durchgeflutscht. Im Gesetz steht Schriftform, § 126 BGB. Mit einer normalen Email ist diese nicht gewahrt. Da gibt es auch kein Gewohnheitsrecht Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.08.2009



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