Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft bei Teilzeitbeschäftigung inEZ

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft bei Teilzeitbeschäftigung inEZ

Hallo Frau Bader , Ich hätte folgende Frage: Ich möchte ab November wieder Teilzeit in Elternzeit Arbeiten gehen. Meine Elternzeit endet nach 2 Jahren im Oktober 2015. wenn ich in dieser Zeit erneut schwanger werden würde, was würde zur Berechnung des Elterngeld herangezogen werden? Das Gehalt der Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit oder das Vollzeit- Gehalt vor der Geburt meines ersten Kindes? Vielen Dank für die Antwort im vor raus :-)

von Narue am 17.09.2014, 23:35



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft bei Teilzeitbeschäftigung inEZ

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.09.2014



Antwort auf: Elterngeldberechnung bei erneuter Schwangerschaft bei Teilzeitbeschäftigung inEZ

Es zählen immer die 12 Monate vor aktuellem Mutterschutz. Alles ab dem ersten Geburtstag des Vorkindes ohne Einkommen wird mit 0€ gewertet, oder eben dem was man verdient. Alles vor dem ersten Geburtstag des Vorkindes wird durch alten Lohn ersetzt.

von Sternenschnuppe am 17.09.2014, 23:43



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