Hallo,
habe nun Antwort von meinem AG auf die EZ Verlängerung von 2 auf 3 Und bekommen. Er hat sie abgelehnt. Begründung: dringende betriebliche Gründe.
Was kann ich nun tun? Kann er das?
Im Sommer wollte ich bei ihm in der EZ auf 450€ arbeiten, da hat er niemand gebraucht, weil er sich auf meine eMail nicht gemeldet hat.
Danke und Liebe Grüße
Mitglied inaktiv - 20.11.2017, 08:15
Antwort auf:
EZ Verlängerung abgelehnt
Hallo,
nein, kann er nicht
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.11.2017
Antwort auf:
EZ Verlängerung abgelehnt
Hat er begründet, welche Gründe er sieht?
Zitat aus den Richtilinien zum BEEG, 2016: "Will der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er (...) seine Ablehnung mit schriftlicher Begründung mitteilen. Die Begründung muss erkennen lassen, welche betrieblichen Gründe entgegenstehen, warum sie dringend sind und ob sie dem Änderungsverlangen insgesamt oder z.B. nur der Verteilung der Arbeitszeit entgegenstehen. Schlagwortartige, plakative Stichworte genügen nicht."
Weiter dazu:
16.3.2. Verlängerung
"Eine laufende Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Die Vorschriften zu einer Verlängerung der Elternzeit, zu der der Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 3 zustimmen muss, gelten für den Fall, dass sich die Elternzeitberechtigten in dem Zweijahreszeitraum für eine „verkürzte“ Elternzeit festgelegt haben (z.B. nur das erste Jahr). Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Elternzeit ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gebunden. Demnach muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen
(BAG-Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10)."
Und:
"Keine Verlängerung i.S.v. § 16 Abs. 3 stellt die – nicht zustimmungspflichtige – Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit dar."
Der AG kann sich ja gern mal die Richtlinien geben lassen. Oder sich bei der Hotline für Elterngeld/Elternzeit beim Familienministerium melden.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 20.11.2017, 21:06