Frage: EG in EZ bzw. nach Kündigung

Guten Abend Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit mit meinem ersten Sohn in der EZ. Die Geburt war am 18.02.2017. Wir möchten nun ein zweites Kind und ich habe gelesen, dass wenn man die EZ kündigt zur Mutterschutzfrist des zweiten Kindes, dann hat man vollen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Nun meine Fragen. 1. Ist es korrekt mit dem Mutterschaftsgeld? 2. Verfällt die restliche EZ vom ersten Kind oder kann ich diese aufheben? 3. Bekomme ich dann nur den mind. Betrag von 300€+Geschwisterbonus oder das selbige EG? Vielen lieben Dank im Voraus. Tanja

von _kleene_25 am 05.09.2017, 20:41



Antwort auf: EG in EZ bzw. nach Kündigung

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.09.2017



Antwort auf: EG in EZ bzw. nach Kündigung

1. Ja. 2. Gib im Schreiben an, dass die restliche Zeit übertragen werden soll, dann verfällt sie nicht. 3. Kommt drauf an, wann Kind 2 genau kommt und ob zwischenzeitlich was gearbeitet wurde. Für exakt das gleiche EG ist es ohne Arbeit jetzt schon zu spät, da ist das Zeitfenster sehr klein. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 05.09.2017, 23:23



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