Frage: Detailfrage zu §16 BEEG /

Sehr geehrte Frau Bader, Sie verweisen völlig zu Recht häufig kurz & knapp auf §16 BEEG, wenn es um die Frage nach vorzeitiger Beendigung der laufenden Elternzeit wegen erneuter Schwangerschaft/ Mutterschutz und den AG-Zuschuss geht. Daher bitte ich Sie höflichst, dennoch auf mein Anliegen zu antworten, vielleicht wissen Sie es ja auch besser als unten zitierte Expertin und können das schnell richtig einschätzen. Nach Rücksprache bei meiner Krankenkasse (Techniker) hat sich die dortige Expertin eindeutig geäußert: ich MÜSSE MINDESTENS einen Tag arbeiten (oder ggf. Urlaub nehmen etc) zwischen alter Elternzeit und neuem Mutterschutz, da ich ansonsten nicht als "wieder zu alten Vertragsbedingungen arbeitend" gelten würde und somit auch keinen Anspruch auf den AG-Zuschuss hätte. 1. Irrt die Dame? 2. Stimmt es, dass derzeit Klagen einiger KK genau bezüglich dieses Aspekts laufen, über die noch nicht abschließend entschieden/geurteilt ist? Da hier grundsätzlich als gesetzlich ausreichend empfohlen wird, die alte Elternzeit genau einen Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes enden zu lassen, ist der Unterschied für mich hochrelevant. Herzlichen Dank für Antwort & viele Grüße, Juchta

von Juchta am 25.11.2014, 11:22



Antwort auf: Detailfrage zu §16 BEEG /

Hallo, nicht das ich wüsste. Sie mag bitte mal Aktenzeichen u Gerichte benennen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.11.2014



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Bisher irrt die Dame! Derzeit ist es ausschließlich möglich, die EZ zum Beginn des neuen MuSchu zu unterbrechen. Heißt, der MuSchu beginnt am 14.05.2015, Elternzeitende am 13.05.15. Auch in den Richtlinien zum BEEG, Juni 2014, steht es so und es gibt keinen Hinweis auf nötige Arbeitstage. Auch ohne § 16 III BEEG war es so, endete die EZ am 22.11., zB weil das Kind tagsdrauf (23.11.) 3 Jahre alt wurde oder die angemeldete Elternzeit nur so weit lief, dann bekam die Mutter ab dem 23.11. MuSchu-Geld (sofern sie am 23.11. im MuSchu war. Es war auch da nicht nötig, dass da 1 Tag Arbeit/Urlaub dazwischen lag. Selbst Urteile, in denen die Mutter vor dem MuSchu noch Sonderurlaub hatten, ab dem Ende des Urlaubes gab es wieder MuSchu-Geld - ohne Arbeitstag! Zur 2. Frage: Die Regelung ohne Arbeitstag ist geltendes Recht! Ich würde mir die Abspeisung mit anhängigen Verfahren nicht gefallen lassen. Sollte das mal anders entschieden werden, können zukünftige Sachverhalte gern anders berechnet werden. Derzeit eben nicht. Tatsächlich ist das nur mein persönliches Rechtsempfinden... An deiner Stelle würd ich mich da an das Service-Telefon der Elterngeldstelle vom Familienministerium wenden. Die sollen sehr freundlich sein. Eine schriftliche Antwort von denen geht hier auch um, aber die ist schon 2 Jahre alt. Gruß Sabine

von SumSum076 am 25.11.2014, 15:18



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Ach ja, auch § 14 iV MuSchG spricht lediglich davon, dass WÄHREND der Dauer der EZ kein MuSchu-Geld zu zahlen ist. Kein Hinweis darauf, dass ein Arbeitstag nötig ist. Gruß Sabine

von SumSum076 am 25.11.2014, 15:20



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Vielen Dank, Frau Bader & SumSum, fuer die schnelle Beantwortung!. Es ist unbestritten, dass ich MuSchu-Geld von der Kasse bekomme; die Dame sagte nur, dass der AG-Anteil nicht gezahlt wird, wenn ich nicht mindestens einen Tag gearbeitet hätte. Darauf hätte ich gerne eine Antwort...? Herzlichen Dank & viele Gruesse, Juchta

von Juchta am 02.12.2014, 09:04