Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

Sehr geehrte Frau Bader, ich gehe einer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin nach und arbeite Vollzeit (Mo-Fr) in einer Klinik 400 km entfernt von meinem Hauptwohnsitz, wodurch ich am Wochenende immer nach Hause pendeln muss. Durch das große Arbeitspensum in dieser Klinik/Stress und das viele Pendeln hat mein Gyn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Zu meiner Ausbildung gehört aber neben der Praktischen Arbeit in einer Klinik auch die Behandlung von ambulanten Fällen in einer Lehrpraxis. Dort bin ich keine Angestellte sondern lediglich Auszubildende. Mein Gyn hätte vom gesundheitlichen Stand nichts gegen diese Tätigkeit, da ich maximal einen Patienten am Tag (und auch nicht jeden Tag) behandeln werde. Ein Entgelt für diese Arbeit gibt es nicht. Ist es vom rechtlichen Stand möglich, diese Tätigkeit trotz Beschäftigungsverbot auszuführen und muss mein Arbeitgeber darüber informiert werden? Vielen Dank für Ihre Mühe und beste Grüße, Linda

von Lindalein123 am 03.02.2017, 12:25



Antwort auf: Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

Hallo, grundsätzlich ist die Entfernung zum Hauptwohnsitz kein Grund für ein Beschäftigungsverbot, sondern Ihre Privatsache. Auch halte ich es zumindest für fragwürdig, dass der Gynäkologe wegen Stress ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, hier muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Reduzierung oder Umsetzung gegeben werden. Und, ehrlich gesagt, ich als Arbeitgeber wäre not amused, wenn mein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverbot weiterhin woanders tätig ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.02.2017



Antwort auf: Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

ich bezweifle, dass ein bv bloß wegen pendelei rechtens ist...das ist dein privatvergnügen und kein medizinischer grund, daher darf dir der arzt gar kein bv ausstellen...hmmm...

von mellomania am 03.02.2017, 13:57



Antwort auf: Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

Wie kann der Arzt denn das feststellen, also das Du Stress hast, großes Arbeitspensum usw. Hast Du gesundheitliche Probleme? dann dürfte eher eien AU angezeigt sein. So oder so, ohne Zustimmung deines AG darfst Du schon jetzt nicht nebenbei die Ausbildung machen. Und meines Erachtens hätte der auch gute Chancen ein solches BV anzufechten, zumal es seine Aufgabe ist innerhalb des Arbeitsplatzes die Mutterschutzbedingungen einzuhalten. Was eben auch bedeutete das er Pausen usw einzurichten hat. Und natürlich musst Du ihn auch darüber unterrichten wenn Du erstens innerhalb eines BV woanders arbeitest, zudem noch im selben Berufsbild und ganz unabhängig von dem Zustand "Schwangerschafst" auch weil er Dein Ausbilder ist. Pendeln tut da wirklich gar nichts zur Sache. Das wusstest du vor der Schwangerschaft und ist wirklich "Privatvergnügen". Warum nicht mit dem AG sprechen ob man nicht ein Teil-BV macht? Das ginge nämlich auch wenn es wirklich in der Hauptklinik nicht anders lösbar ist. Dann arbeitest Du zB nur noch 4 Std am Tag, bekommst aber 8 Std vergütete, die restlichen 4 Std laufen als BV.

Mitglied inaktiv - 03.02.2017, 16:11



Antwort auf: Darf ich trotz Beschäftigungsverbot einer Ausbildung nachgehen?

400 km vom Wohnort entfernt arbeiten ist natürlich anstrengend, aber es war ja von vornherein deine Entscheidung. Ein BV aus diesem Grund halte ich für abwegig. Für eine solche (Fehl-)Entscheidung kann keine Umlagekasse zur Kasse gebeten werden. Warum ziehst du nicht gleich ganz an den Arbeitsort um? Klinikstress ist ein Gefährdungsfaktor, der mit dem Arbeitgeber besprochen werden sollte. Dazu gibt es den Betriebsarzt. Vielleicht findet sich eine Umsetzmöglichkeit mit weniger Stress. Dein Gynäkologe dürfte dich in der täglichen Arbeitszeit reduzieren, dann arbeitest du nur noch höchstens 6 oder 4 Stunden, und das schaffst du dann. Wenn er ein BV ausspricht, dann gilt das nach dem neuen Mutterschutzrecht künftig auch für Azubis ohne Gehalt. Es steht ja auch im Attest "für jede Tätigkeit". Bitte bringe die Dinge in Ordnung, bevor die Sache auffliegt.

Mitglied inaktiv - 03.02.2017, 17:57



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