Liebe Frau Bader,
kurz zu den Fakten:
Der Geburtstermin für meinen Sohn ist der 15.05.2017. Der Mutterschutz läuft daher voraussichtlich bis 15.07.17.
Im Anschluss möchte ich nicht in Elternzeit gehen, da mein Arbeitsverhältnis zum 31.08.17 ausläuft und mein Urlaubsanspruch und meine Überstunden ausreichen um die Zeit bis zum Ende meines Vertrages überbrücken zu können. In diesen 1 1/2 Monaten bekomme ich daher weiterhin mein volles Gehalt, was natürlich mehr wäre als mein Elterngeldanspruch.
Ab 01.09.17 bin ich theoretisch arbeitslos, möchte mich aber nicht arbeitslos melden, sondern dann ab 15.09. Elterngeld beantragen. Ist dies dann ohne Probleme möglich oder muss das Elterngeld nahtlos an den Mutterschutz anschließen? Bzw. muss ich es noch in Anspruch nehmen solange der AV noch läuft (15.08.)?
Mir ist klar, dass ich das Elterngeld max. bis zum 1. Geburtstag erhalte. Das ist für mich kein Problem.
Wie berechnet sich dann in meinem Fall das Elterngeld? Es heißt ja, dass die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Sind dies die letzten 12 Monate vor der Geburt oder vor in Anspruchsnahme des Elterngeldes (also in meinem Fall wäre es dann vom 01.09.16-31.08.17)?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Jasmin
von
Kuegelchen17
am 18.01.2017, 10:29
Antwort auf:
Elterngeld erst später in Anspruch nehmen
Hallo,
1. Es sind immer die letzten zwölf Monate vor der Geburt
2. In diesem Fall verschenken Sie Elterngeld, wenn dieses ist zeitlicher begrenzt.
Besser ist es, sich das Geld als Einmalzahlung, die wird nämlich nicht angerechnet, auszahlen zu lassen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.01.2017
Antwort auf:
Elterngeld erst später in Anspruch nehmen
Rechnerisch geht dein Mutterschutz bei Geburtstermin 15.05. bis zum 10.07.17.
Elterngeld geht "im Normalfall" bis zum 1. Geburtstag.
Wenn dein Elterngeld erst später anfängt....
Du kannst 12 Auszahlungen bekommen - innerhalb der ersten 14 Lebensmonate.
2 davon gehen für den Mutterschutz drauf (es sei denn, er verlängert sich bis in den 3. Lebensmonat).
Also ginge zB (wie du schon gemacht hast - angelehnt an die Lebensmonate):
LM 1 - MuSchu-Geld (= 1. Elterngeld)
LM 2 - MuSchu-Geld (= 2. Elterngeld)
LM 3 - Lohn
LM 4 - Elterngeld 3
LM 5 - Elterngeld 4
LM 6 - Elterngeld 5
usw
LM 13 - Elterngeld 12
Es bleibt aber dabei, dass das Elterngeld aus der Zeit vor der Geburt berechnet wird.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 18.01.2017, 10:49
Antwort auf:
Elterngeld erst später in Anspruch nehmen
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber wäre es nicht sinnvoller ganz normal ez zu nehmen? Wenn der Vertrag dann endet müssten dir Überstunden und Urlaubsansprüche ohnehin ausgezahlt werden. Und ich glaube als einmalige Zahlung mindert das auch nicht das EG, wenn du das während EG-Bezug ausgezahlt bekommst. Dann hättest du EG und die einmalige Auszahlung Überstunden und Resturlaub.
von
Fischstäbchen
am 18.01.2017, 12:01
Antwort auf:
Elterngeld erst später in Anspruch nehmen
Der Plan klingt nicht durchdacht.
Ganz normal EZ einreichen und die "12 bzw. 10" x Elterngeld mitnehmen . Urlaub und Stunden auszahlen lassen! Macht in Summe mehr Geld
Mitglied inaktiv - 18.01.2017, 13:37
Antwort auf:
Elterngeld erst später in Anspruch nehmen
Entweder lässt Du es Dir als Einmalzahlungen auszahlen nach Vertragsende, oder Du bummelst das alles vor dem Mutterschutz noch ab.
Abgesehen davon gibt es Elterngeld nur für volle Lebensmonate, das wird ja wieder nicht passen mit Deinem Plan.
von
Sternenschnuppe
am 18.01.2017, 17:15